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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 LZN-BARdErl - Betriebsanweisung für das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN)

Bibliographie

Titel
Logistik Zentrum Niedersachsen; Betriebsanweisung und Beschaffungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LZN-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

I. Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

(1) Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) ist ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO und Teil der Landesverwaltung. Es gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbetriebe, sofern diese Betriebsanweisung nichts anderes bestimmt.

(2) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung "Logistik Zentrum Niedersachsen" und hat seinen Sitz in Hann. Münden mit Außenstelle in Hannover.

§ 2
Aufgaben

(1) Dem LZN obliegt die zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung.

(2) Das Leistungsangebot und die Nutzung des LZN werden für die Landesverwaltung in einer Beschaffungsordnung festgelegt.

(3) Dem LZN obliegen im Rahmen von rechtsverbindlichen Kooperationen mit anderen öffentlichen Auftraggebern der Einkauf und die Belieferung der Bediensteten sowie der Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung mit Dienst- und Schutzkleidung sowie mit Sonderausstattung. Das LZN betreibt im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 Produktentwicklung, Produkterweiterung und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung.

(4) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann das LZN auch die zentrale Beschaffung nach Absatz 1 für weitere Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie das Eingehen neuer Kooperationen nach Absatz 3 übernehmen, wenn hierdurch nicht die Erfüllung der Aufgaben für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung beeinträchtigt wird.

II. Betriebsführung und Aufsicht

§ 3
Grundsätze, Geschäftsführung, Organisation

(1) Das LZN nimmt im Rahmen der Betriebsanweisung seine Aufgaben selbständig wahr.

(2) Erklärungen werden unter der Bezeichnung "Logistik Zentrum Niedersachsen" abgegeben.

(3) Das LZN wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet; die stellvertretende Geschäftsführung ist ständige Vertretung der Geschäftsführung.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des LZN nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, den Bestimmungen dieser Betriebsanweisung sowie den Vorgaben der allgemeinen Dienst- und Fachaufsichtsbehörde mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit. Sitz der Geschäftsführung ist Hann. Münden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter i. S. der dienstrechtlichen Bestimmungen. Der Geschäftsführung obliegt die Ergebnisverantwortung des LZN.

(5) Entscheidungen zur Ablauf- und Aufbauorganisation trifft das LZN in eigener Verantwortung.

(6) Bei der Zahlbarmachung von Dienstbezügen und Entgelten sowie besoldungs- oder entgeltrechtlichen Nebenleistungen bedient sich das LZN des NLBV.

(7) Das LZN gibt sich eine Geschäftsordnung, welche das Nähere regelt.

§ 4
Aufsicht

(1) Das LZN untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des MI (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht soll auf der Basis einer Kultur des Vertrauens unter Nutzung moderner Steuerungsinstrumente erfolgen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem LZN Weisungen erteilen. Sie hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Geschäftsvorfälle.

(3) Der Aufsichtsbehörde sind vorbehalten:

  1. a)

    die Änderung der Betriebsanweisung,

  2. b)

    die Zustimmung zu den Gemeinkostenzuschlagssätzen,

  3. c)

    die Zustimmung zum Stundensatzhonorar,

  4. d)

    die Änderung der Beschaffungsordnung,

  5. e)

    die Übertragung und der Widerruf der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

  6. f)

    die Zustimmung zur Geschäftsordnung,

  7. g)

    die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und

  8. h)

    die Genehmigung des Jahresabschlusses.

(4) Das LZN hat die Aufsichtsbehörde über die wirtschaftliche Entwicklung und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

§ 5
Betriebsausstattung

Das Land Niedersachsen stellt dem LZN die notwendigen Flächen zur Erfüllung des Betriebszweckes gegen Nutzungsentgelt zur Verfügung.

III. Grundsätze der Aufgabenerledigung

§ 6
Grundsätze der Aufgabenerledigung

(1) Als zentrale Beschaffungsstelle soll das LZN

  1. a)

    Prozesse optimieren (z. B. durch verstärkte Digitalisierung),

  2. b)

    Prozesskosten senken,

  3. c)

    Preisvorteile erzielen und

  4. d)

    die Einhaltung des Vergaberechts sicherstellen.

(2) Das LZN hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention vorzusehen. Die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung, insbesondere die Antikorruptionsrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.

(3) Bei den Beschaffungen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass auch umweltbezogene, qualitative, innovative und soziale Aspekte sowie die Interessen des Mittelstandes Berücksichtigung finden.

IV. Wirtschaftsführung

§ 7
Grundsätze

(1) Die Tätigkeit des LZN ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sie ist nach kaufmännischer Bewertung kostendeckungsorientiert.

(2) Die Wirtschaftsführung des LZN erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Aufstellung des Wirtschaftsplans

Der Wirtschaftsplan tritt mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung.

§ 9
Zahlungsverkehr

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält das LZN ein Girokonto bei der Norddeutschen Landesbank. Das Konto nimmt banktäglich am automatischen Verstärkungs- und Abführungsverfahren (taggleiches, valutenneutrales Kontenclearingverfahren) mit einem Girokonto der Landeshauptkasse teil.

V. Schlussbestimmungen

§ 10
Inkrafttreten

Diese Betriebsanweisung tritt am 1. 7. 2021 in Kraft. Im dritten Jahr nach Inkrafttreten findet eine Evaluierung der Betriebsanweisung statt.