Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.06.1986, Az.: 10 OVG A 92/85

Förderungswürdigkeit einer studentischen Vereinigung; Entbehrlichkeit des Vorverfahrens aus prozessökonomischen Gründen; GEW-Studentengruppe als studentische Vereinigung im Sinne des Hochschulgesetzes (HSG); Unbeachtlichkeit der Abhängigkeit von einer außeruniversitären Organisation; Versagung der Registrierung nur bei sachlich gerechtfertigter Ungleichbehandlung; Kein Ermessensspielraum der Hochschule hinsichtlich des "Ob" der Förderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.06.1986
Aktenzeichen
10 OVG A 92/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1986:0618.10OVG.A92.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig-Holstein - 07.08.1985 - AZ: 9 A 16/85

Verfahrensgegenstand

Zulassung einer studentischen Vereinigung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Durchführung des förmlichen Vorverfahrens ist aus Gründen der Prozeßökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ohne dass dabei Ermessenserwägungen erheblich waren.

  2. 2.

    Für die Annahme einer studentischen Vereinigung im Sinne der §§ 31 S. 1 und 28 Abs. 1 S. 1 HSG(Hochschulgesetz) kommt es allein darauf an, ob sich Studierende der betreffenden Hochschule zum Zwecke der Wahrnehmung von fachlichen, kulturellen, hochschulpolitischen, sportlichen und sozialen Interessen zusammengeschlossen haben.

  3. 3.

    Die Registrierung einer studentischen Vereinigung darf nicht deswegen abgelehnt werden, weil die Vereinigung eine organisatorischen Untergliederung einer außerstudentischen Organisation ist und die Mitgliedschaft von Studierenden abhängig ist von ihrer Mitgliedschaft in der außerstudentischen Organisation.

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
hat am 18. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Jank,
die Richter am Oberverwaltungsgericht von Alten und Dr. Heidelmann sowie
die ehrenamtlichen Richter Reinhold und Rösel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 7. August 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als studentische Vereinigung nach § 31 des Hochschulgesetzes - HSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1979 (GVOBl S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1984 (GVOBl S. 183), förderungswürdig ist.

2

Die Klägerin führt den Namen "GEW-Studentengruppe an der ... - Universität". Sie ist eine Gliederung des Landesverbandes der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) in ... und nimmt nach Art. 1 ihrer Satzung die fachlichen, kulturellen, hochschulpolitischen und sozialen Interessen der der GEW angehörigen Studenten der ... Universität ... wahr. Mit Schreiben vom 28. März und 8. August 1984 beantragte sie beim Präsidium der Beklagten die Registrierung als studentische Vereinigung nach § 31 HSG. Mit Bescheid vom 10. September 1984, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte das Präsidium der Beklagten die Registrierung ab: Entsprechend § 3 Nr. 3 der Richtlinien für die Registrierung studentischer Vereinigungen (Beschluß des Präsidiums von 1977) bestehe eine jahrelange Verwaltungspraxis, nur solche studentischen Vereinigungen zu fördern, die unabhängig von außeruniversitären Organisationen oder Verbänden seien. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Für sie seien die Satzungen der Bundesorganisation und des Landesverbandes der GEW sowie die Beschlüsse der Organe der GEW unmittelbar verbindlich. Mit der Mitgliedschaft bei der Klägerin werde ein Student zugleich Mitglied der GEW. Diese Bestimmungen der Satzung der Klägerin seien im übrigen auch mit Sinn und Zweck des § 31 HSG nicht vereinbar.

3

Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 1984 an den Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein und bat um Überprüfung der Auffassung der Beklagten im Wege der Rechtsaufsicht. Mit Schreiben vom 2. November 1984 teilte der Kultusminister der Klägerin mit, daß die Entscheidung des Präsidiums der Beklagten nicht zu beanstanden sei.

4

Die Klägerin hat am 26. Februar 1985 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen: Die Ablehnung der Registrierung als studentische Vereinigung verstoße gegen § 31 HSG. Danach werde die Förderungswürdigkeit allein davon abhängig gemacht, daß die Satzung der studentischen Vereinigung oder das Verhalten ihrer Mitglieder nicht gegen die Rechtsordnung verstießen oder nicht mit einem geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb unvereinbar seien. Diesen Anforderungen werde sie in vollem Umfang gerecht. Es sei unzulässig, weitere Zulassungsvoraussetzungen durch Richtlinien zu schaffen. Im übrigen sei sie auch kein unselbständiger Teil einer außeruniversitären Organisation. Nach ihrer Satzung sei Mitglied jeder an der ... Universität immatrikulierte der GEW angehörige Student, der die Mitgliedschaft wie bei allen anderen universitären Studentengruppen auch automatisch mit, dem Verlassen der Hochschule wieder verliere. Jedem Hochschulangehörigen sei es zudem gestattet, als Gast mitzuarbeiten. Darüber hinaus regele sie ihre Angelegenheiten selbständig. Daß die Verweigerung der Eintragung auf einer Verkennung der Rechtslage beruhe, ergebe sich auch daraus, daß GEW-Studentengruppen an den Pädagogischen Hochschulen in ... und ... als studentische Vereinigungen registriert seien.

5

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. September 1984 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als studentische Vereinigung nach § 31 HSG zu registrieren.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, daß die Klägerin deshalb nicht in die Liste der zu fördernden studentischen Vereinigungen aufgenommen werden könne, weil sie von einer außeruniversitären Organisation abhängig sei. Durch die Ablehnung der Registrierung werde die gewerkschaftliche Arbeit von Studenten nicht behindert. Die Klägerin habe lediglich keinen Anspruch auf kostenfreie Raumzuweisung für Veranstaltungen und auf Erteilung von Förderungsbescheinigungen zur Vorlage bei außeruniversitären Einrichtungen.

8

Durch Gerichtsbescheid vom 7. August 1985 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 3 Nr. 3 der Registrierungsrichtlinien, auf den die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung gestützt habe, sei von § 31 HSG nicht gedeckt. Diese Vorschrift sehe eine Förderung aller studentischen Vereinigungen ohne Rücksicht auf Zusammensetzung, organisatorische Selbständigkeit und andere Gesichtspunkte vor. Auch Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG stehe dem Ausschluß der Klägerin von der Förderung durch die Beklagte entgegen. Insbesondere würde die Arbeit der Klägerin dadurch behindert, daß ihr keine Räume für Veranstaltungen unentgeltlich zugewiesen würden. Darin liege auch eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den registrierten studentischen Vereinigungen, ohne daß dafür sachliche Gründe zu erkennen seien.

9

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der am 21. August 1985 eingelegten Berufung. Sie hält § 3 Nr. 3 der Registrierungsrichtlinien für sachgerecht und rechtlich zulässig. Sinn des § 31 HSG sei es gerade, daß die Vereinigung spezielle studentische und hochschulbezogene Interessen wahrnehme. In diesem Sinne könne die Klägerin nicht als studentische Vereinigung angesehen werden. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG sei nicht anwendbar, da Studenten in einem Ausbildungsverhältnis stünden und deshalb ihre Vereinigungen keine Koalitionen sein könnten. Eine Ungleichbehandlung liege deswegen nicht vor, weil es auch andere studentische Vereinigungen gebe, die trotz Antrages auf Registrierung nicht gefördert würden, sich aber gleichwohl im Rahmen der sonst üblichen Bedingungen entfalten könnten.

10

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 7. August 1985 zu ändern und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.

13

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

14

II.

Die Berufung der Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben.

15

1.

Die Klage ist zulässig. Zwar ist das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Bei dem Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 1984 an den Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein handelt es sich nach seinem Wortlaut nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um ein Ersuchen, den Bescheid der Beklagten vom 10. September 1984 im Wege der Rechtsaufsicht zu überprüfen. Das Antwortschreiben des Kultusministers vom 2. November 1984 ist dementsprechend auch kein Widerspruchsbescheid. Im übrigen ist zuständige Widerspruchsbehörde auch nicht der Kultusminister, sondern die Beklagte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 18, 300, 301 [BVerwG 15.05.1964 - VII C 32/63];  64, 325, 330 [BVerwG 15.01.1982 - 4 C 26/78]; Urt. v. 2.9.1983, DVBl 1984, 91; a.A. Kopp, VwGO, 7. Aufl., RdNr. 11 vor § 68), der sich der Senat anschließt, ist aus Gründen der Prozeßökonomie aber das förmliche Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ohne daß dabei Ermessenserwägungen erheblich waren. Ein solcher Fall liegt hier vor.

16

2.

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin als studentische Vereinigung zu registrieren.

17

Nach § 31 HSG sollen privatrechtliche studentische Vereinigungen, die zur Wahrnehmung der fachlichen, kulturellen, hochschulpolitischen, sportlichen und sozialen Interessen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 HSG) gebildet worden sind, von der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gefördert werden. Die Klägerin ist eine studentische Vereinigung in diesem Sinne. Als GEW-Studentengruppe an der ... Universität nimmt sie die fachlichen, kulturellen, hochschulpolitischen und sozialen Interessen der der GEW angehörigen Studenten der Hochschule wahr (Art. 1 der Satzung der Klägerin). Ergänzend dazu bestimmen die "Richtlinien für die GEW-Studentenarbeit" (beschlossen von der GEW-Vertreterversammlung 1983), daß es Ziel der GEW-Studentenarbeit ist; "die sozialen und materiellen Interessen der Studentinnen und Studenten zu vertreten, ihre Forderungen nach einer wissenschaftlichen Berufsausbildung zu unterstützen und sich für die Verbesserung ihrer Berufsaussichten einzusetzen. Die GEW-Studentengruppen tragen dazu bei, gewerkschaftliche Positionen in den Hochschulen zu verbreiten". Mitglied der GEW können nach § 6 Nr. 4 der Satzung der GEW-Bundesorganisation Studierende werden, die sich auf pädagogische und sozialpädagogische Berufe vorbereiten. Die "Richtlinien für die GEW-Studentenarbeit" sehen dazu weiter vor, daß die studentischen Mitglieder der GEW an jeder Hochschule eine GEW-Studentengruppe bilden. Mitglied der GEW-Studentengruppe an der ... Universität ist jeder an der ... Universität immatrikulierte der GEW angehörige Student (Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Klägerin). Die Mitgliedschaft in der GEW-Studentengruppe an der ... -Universität endet beim Verlassen der Hochschule.

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Diese Satzungsbestimmungen in Verbindung mit den "Richtlinien für die GEW-Studentenarbeit" zeigen, daß es sich bei der Klägerin um eine ausschließlich von Studenten der ... Universität gebildete Vereinigung handelt, die sich vornehmlich die Wahrnehmung fachlicher, hochschulpolitischer und sozialer Interessen der ihr angehörenden Studenten zum Ziel gesetzt hat. Die Bindung der Klägerin an den Landesverband Schleswig-Holstein und die Bundesorganisation der GEW sowie die Abhängigkeit der Mitgliedschaft von Studenten bei der Klägerin von der Mitgliedschaft in der GEW hindern nach Auffassung des Senats die Annahme einer studentischen Vereinigung im Sinne der §§ 31 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 HSG nicht. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es allein darauf an, daß sich Studenten der betreffenden Hochschule zum Zwecke der Wahrnehmung von fachlichen, kulturellen, hochschulpolitischen, sportlichen und sozialen Interessen zusammengeschlossen haben. Ob allerdings noch von einer studentischen Vereinigung gesprochen werden könnte, wenn Mitglied auch außerhalb der Hochschule stehende Personen werden könnten, erscheint zweifelhaft, muß aber hier nicht entschieden werden. Denn der Klägerin können - wie bereits erwähnt - nur Studenten der ... Universität angehören.

19

Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß die Klägerin (oder ihre Mitglieder) abweichend vom Satzungszweck tatsächlich vorwiegend außerstudentische Interessen berufsständischer bzw. gewerkschaftlicher Art innerhalb der Hochschule vertritt. Die Beklagte begründet ihre ablehnende Entscheidung vielmehr damit, daß nur solche studentischen Vereinigungen gefördert werden könnten, die unabhängig von außeruniversitären Organisationen seien. Sie stützt sich dabei auf § 3 Nr. 3 ihrer Richtlinien für die Registrierung studentischer Vereinigungen aus dem Jahre 1977, wonach die Aufnahme in das Vereinigungsregister voraussetzt, daß die Vereinigung keine organisatorische Untergliederung einer außerstudentischen Organisation ist und ihre Mitglieder nicht gezwungen sind, einer außerstudentischen Organisation beizutreten. Diese Bestimmung ist jedoch weder mit § 31 HSG noch mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

20

Verwaltungsvorschriften, zu denen die genannten Richtlinien gehören, dürfen die gesetzliche Vorschrift nicht abweichend von der Rechtslage auslegen (vgl. BVerwGE 45, 197, 200 [BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73];  52, 201, 213) [BVerwG 31.03.1977 - V C 42/75]. § 3 Nr. 3 der Richtlinien macht die Registrierung und damit die Förderungswürdigkeit einer studentischen Vereinigung von einer Bedingung abhängig, die durch § 31 HSG nicht gedeckt ist. § 31 Satz 2 HSG schließt lediglich diejenigen studentischen Vereinigungen von der Förderung aus, deren Satzung oder das Verhalten ihrer Mitglieder gegen die Rechtsordnung verstoßen oder mit einem geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb unvereinbar sind. Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer studentischen Vereinigung, wie sie in § 3 Nr. 3 der Richtlinien enthalten sind, sieht der Wortlaut des § 31 HSG nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 29 HSG (jetzt § 31 HSG) sollen die von den Studenten gebildeten privatrechtlichen Vereinigungen "von der Hochschule gefördert werden, wenn die notwendigen rechtsstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind" (LT-Drucks. 7/319, S. 85). Die Fassung des Regierungsentwurfs ist auch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit Ausnahme der Paragraphenbezeichnung nicht verändert worden. Es bestehen deshalb keinerlei Anhaltspunkte, daß der Gesetzgeber zusätzliche Schranken für die Förderungswürdigkeit von studentischen Vereinigungen errichten wollte.

21

Die davon abweichende Auslegung des § 31 HSG durch die Beklagte läßt sich im übrigen nicht mit dem auch für studentische Vereinigungen geltenden Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) vereinbaren. Reine Ordnungsvorschriften, wie die Pflicht zur Vorlage der Satzung und zur Benennung der Vorstandsmitglieder, verstoßen nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG. Das gleiche gilt für die Registrierungspflicht der studentischen Vereinigungen, welche die Förderung nach § 31 HSG in Anspruch nehmen wollen (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Komm., Art. 9 RdNr. 79 und 146). Auch können keine direkten Förderungsansprüche aus Art. 9 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Es verstößt jedoch gegen Art. 9 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, wenn studentischen Vereinigungen Vergünstigungen oder Rechtsstellungen vorenthalten werden, die konkurrierenden Vereinigungen gewährt werden, ohne daß für die unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe vorhanden sind (vgl. BVerwGE 25, 272, 276 [BVerwG 11.11.1966 - VII C 103/65]; v. Münch in Bonner Kommentar, Art. 9 GG, RdNr. 100; Bachof, JZ 1966, 171). Denn dadurch wird die Tätigkeit der nicht geförderten Vereinigung erheblich beeinträchtigt. Mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Hochschule inhaltlich lediglich prüfen, ob die Satzung und das Verhalten der Mitglieder der studentischen Vereinigung den Prinzipien demokratischer Rechtsstaatlichkeit widersprechen (vgl. dazu auch die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG) oder die Vereinigung den Betrieb der Hochschule ernstlich gefährdet (vgl. v. Münch, a.a.O.; Waibel, WissR 1973, 272 ff, m.w.N.; Leuze/Bender, Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Komm., § 71 RdNr. 15; VG Berlin, Urt. v. 10.7.1968, DVBl 1968, 714). Die verfassungsrechtlich zulässigen Versagungsgründe entsprechen somit denen des § 31 HSG.

22

Hieran gemessen ist die Ablehnung der Registrierung der Klägerin als studentische Vereinigung rechtswidrig. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid und auch im gerichtlichen Verfahren als alleiniger Versagungsgrund angeführte Abhängigkeit von der Bundesorganisation und dem Landesverband der GEW ist - wie näher dargelegt - ein sachlich unzulässiges Kriterium, das weder von § 31 HSG noch von Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt ist.

23

Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, daß die Klägerin auch ohne Registrierung ihre Arbeit an der Hochschule ungehindert ausüben könne. Vielmehr wird das Wirken der Klägerin vor allem dadurch ungebührlich erschwert, daß ihr keine Universitätsräume zur Durchführung eigener Veranstaltungen unentgeltlich überlassen werden, während konkurrierende und im Vereinigungsregister eingetragene politische Vereinigungen einen Anspruch darauf haben. Ob die Klägerin sich darüber hinaus - wie das Verwaltungsgericht meint - auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) berufen kann (verneinend Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., RdNr. 179), mag unter diesen Umständen offenbleiben.

24

Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Registrierung als studentische Vereinigung. Andere als die von der Beklagten angegebenen Ablehnungsgründe liegen unstreitig nicht vor. Angesichts der an die Hochschulen gerichteten gesetzlichen Aufforderung in der Soll-Vorschrift des § 31 HSG, die studentischen Vereinigungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern, ist der Beklagten kein Ermessen über das "Ob" der Registrierung eingeräumt. Ermessen besteht nur insofern, als die Beklagte über die Art und Weise der Förderung selbst bestimmen kann. Davon hat sie in § 5 der genannten Richtlinien (kostenfreie Raumzuweisung und Erteilung von Förderungsbescheinigungen) Gebrauch gemacht.

25

Das "Wie" der Förderung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

27

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Dr. Jank,
Richter am Oberverwaltungsgericht v. Alten ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Dr. Jank
Dr. Heidelmann