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  • ab 13.12.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HeilvfVRdErl - 1. Allgemein

Bibliographie

Titel
Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Heilverfahrensverordnung
Redaktionelle Abkürzung
HeilvfVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Der Umfang des Heilverfahrens ist bisher gemäß § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25.4.1979 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 8.8.2002 (BGBl. I S. 3177), geregelt worden.

Vor dem Hintergrund der nunmehr in Kraft getretenen Grundgesetzänderungen (siehe Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034, u.a. Streichung der Artikel 74a und 75 Abs. 1 Nr. 1 GG) im Rahmen der Föderalismusreform und der dadurch begründeten Kompetenzverlagerung für das Beamtenversorgungsrecht auf die Länder gilt zunächst, dass bereits erlassenes Bundesrecht fortgilt, sofern es nicht durch Landesrecht ersetzt wird (Artikel 125a GG). Da derzeit nicht geplant ist, in Niedersachsen gleich unmittelbar nach Inkrafttreten der grundgesetzlichen Änderungen ein vollständig eigenes Versorgungsrecht zu schaffen, soll zu diesem Zeitpunkt zunächst eine Zusammenführung und Aktualisierung der bestehenden Erlassregelungen zu den derzeit geltenden Regelungen des § 33 BeamtVG erreicht werden.

Zur HeilvfV werden daher folgende - aktualisierte - Hinweise gegeben: