HeilvfVRdErl,NI - Heilverfahrensverordnung-Durchführungsrunderlass

Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes;
hier: Heilverfahrensverordnung

Bibliographie

Titel
Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Heilverfahrensverordnung
Redaktionelle Abkürzung
HeilvfVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdErl. d. MF v. 28.11.2006 - 26 21 13/33 -

Vom 28. November 2006 (Nds. MBl. S. 1411)

- VORIS 20442 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 19.11.1979 (Nds. MBl. S. 1967)
    - VORIS 20442 00 00 46 022 -
  2. b)
    RdErl. v. 29.9.1983 (Nds. MBl. S. 1187), zuletzt geändert durch RdErl. v. 13.11.1989 (Nds. MBl. S. 1233)
    - VORIS 20442 00 00 46 044 -
  3. c)
    RdErl. v. 6.3.1987 (Nds. MBl. S. 265)
    - VORIS 20442 00 00 46 059 -
  4. d)
    RdErl. v. 16.10.1992 (Nds. MBl. S. 1419)
    - VORIS 20442 00 00 46 071 -
  5. e)
    Gem. RdErl. v. 11.11.2004 (Nds. MBl. S. 830)
    - VORIS 20442 -
  6. f)
    RdErl. v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.8.2006 (Nds. MBl. S. 833)
    - VORIS 64100 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemein1
Im Einzelnen2
Schlussbestimmung3

Abschnitt 1 HeilvfVRdErl - 1. Allgemein

Bibliographie

Titel
Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Heilverfahrensverordnung
Redaktionelle Abkürzung
HeilvfVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Der Umfang des Heilverfahrens ist bisher gemäß § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25.4.1979 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 8.8.2002 (BGBl. I S. 3177), geregelt worden.

Vor dem Hintergrund der nunmehr in Kraft getretenen Grundgesetzänderungen (siehe Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034, u.a. Streichung der Artikel 74a und 75 Abs. 1 Nr. 1 GG) im Rahmen der Föderalismusreform und der dadurch begründeten Kompetenzverlagerung für das Beamtenversorgungsrecht auf die Länder gilt zunächst, dass bereits erlassenes Bundesrecht fortgilt, sofern es nicht durch Landesrecht ersetzt wird (Artikel 125a GG). Da derzeit nicht geplant ist, in Niedersachsen gleich unmittelbar nach Inkrafttreten der grundgesetzlichen Änderungen ein vollständig eigenes Versorgungsrecht zu schaffen, soll zu diesem Zeitpunkt zunächst eine Zusammenführung und Aktualisierung der bestehenden Erlassregelungen zu den derzeit geltenden Regelungen des § 33 BeamtVG erreicht werden.

Zur HeilvfV werden daher folgende - aktualisierte - Hinweise gegeben:

Abschnitt 2 HeilvfVRdErl - 2. Im Einzelnen

Bibliographie

Titel
Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Heilverfahrensverordnung
Redaktionelle Abkürzung
HeilvfVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

2.1
Zu § 1 Abs. 1

Nach § 1 Abs. 1 HeilvfV werden der durch einen Dienstunfall verletzten Beamtin oder dem durch einen Dienstunfall verletzten Beamten die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet. Da auch im Rahmen des Beihilferechts lediglich die notwendigen und angemessenen Aufwendungen beihilfefähig sind, bemisst sich die zu gewährende Beihilfe hinsichtlich ihrer Angemessenheit nach den gleichen Kriterien. Im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ist deshalb die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ebenso zu sehen und zu beurteilen. Entsprechendes gilt für ärztlich verordnete Heilbehandlungen durch selbständige Angehörige von Heilberufen (z.B. Masseure, Physiotherapeuten usw.).

Die Merkmale "notwendig und angemessen" beinhalten eine Begrenzung der Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Notwendig sind nur Aufwendungen für Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen.

Die gegenüber der Beihilfegewährung gesteigerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn beim Dienstunfallschutz kann es allerdings erforderlich machen, in begründeten Einzelfällen bei der Auslegung der Begriffe "notwendig" und "angemessen" ausnahmsweise über die für das Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinauszugehen.

Notwendig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 GOÄ), um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder soweit wie möglich zu mindern. Das ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Sind ärztliche Behandlungsmaßnahmen medizinisch vertretbar, bestehen aber an der Notwendigkeit Zweifel, so sind sie unter dem Gesichtspunkt der beim Dienstunfallschutz gesteigerten Fürsorgepflicht dann als notwendig anzusehen, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen die zur vollen Folgenbeseitigung bzw. -minderung am besten geeigneten Maßnahmen darstellen. Das "Übermaßverbot" ist auch hier zu beachten.

Notwendig sind die Aufwendungen für Arznei- und andere Hilfsmittel, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel dann, wenn sie den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern können. Die gesteigerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, in jedem Einzelfall die Kostenerstattung in Anlehnung an die Beihilfevorschriften vorzunehmen. Diese beschränken für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe oder schließen sie aus. Dem Heilbehandlungsanspruch einer durch Dienstunfall verletzten Beamtin oder eines durch Dienstunfall verletzten Beamten korrespondiert aber die Verpflichtung des Dienstherrn, den durch Dienstunfall verursachten Körperschaden der Beamtin oder des Beamten im Rahmen des Möglichen in vollem Umfang zu beheben. Die Mitwirkung der Dienstbehörde beschränkt sich insoweit nicht - wie im Beihilferecht der Fall - auf eine angemessene Beteiligung an den der Beamtin oder dem Beamten entstandenen Auslagen.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für die ärztliche Behandlung beurteilt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ).

Bezüglich der Erstattung der Kosten von Zahnersatz wird auf das Ergebnis der Besprechung des Arbeitskreises für Versorgungsfragen (AKVers) (vom 18. bis 20.4.1994, TOP 12) verwiesen, wonach zahntechnische Leistungen (insbesondere Material- und Laborkosten) nicht wie im Beihilferecht zu kürzen sind.

Als angemessen sind die Kosten anzusehen, die in einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Heilerfolg stehen; dies beurteilt sich unabhängig von der Zugehörigkeit der verletzten Beamtin oder des verletzten Beamten zu ihrer oder seiner Besoldungsgruppe.

Überschreiten die Gebühren für ärztliche Leistungen die Regelspannen des 2,3-Fachen nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bzw. des 1,8-Fachen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GOÄ oder des 1,15-Fachen nach § 5 Abs. 4 Satz 2, so sind die darüber hinausgehenden Gebühren - auch soweit sie auf einer Abdingung nach § 2 GOÄ beruhen - bis zum Höchstsatz des 3,5-Fachen, 2,5-Fachen bzw. 1,3-Fachen insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie schriftlich schlüssig begründet sind (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Sofern der behandelnde Arzt keine Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor angibt, ist der erhöhte Satz nicht berücksichtigungsfähig. In Zweifelsfällen soll die Ärztekammer anhand einer - zwingend vorgeschriebenen - Begründung beurteilen, ob die Schwellenwertüberschreitung gerechtfertigt ist.

Bei Abdingungen über die Höchstsätze des 3,5-Fachen, 2,5-Fachen bzw. 1,3-Fachen hinaus können weitergehende Gebühren nur in besonders gelagerten Einzelfällen und nur nach gutachterlicher Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer, die ggf. über die jeweils zuständige oberste Landesbehörde einzuholen ist, als angemessen angesehen werden.

Eine Anlehnung an die Beihilferegelung ist bei der Erstattung von Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Heilbehandlung durch selbständige Angehörige von Heilhilfsberufen (Masseure, Physiotherapeuten usw.) geboten. Die hier für den Bereich der Beihilfe in Niedersachsen getroffenen Regelungen sind beim Vollzug der HeilvfV zu beachten.

Falls sich besondere Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben, wird um Bericht gebeten.

2.2
Zu § 1 Abs. 2

Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, denen nach § 224 Abs. 2 NBG Heilfürsorge und auf Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes, denen nach § 230 Abs. 1 Satz 1 NBG freie Heilfürsorge gewährt wird, ist die HeilvfV insoweit anzuwenden, als diese im Einzelfall über die für diesen Personenkreis geltenden besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften hinausgehende Leistungen vorsieht.

2.3
Zu § 3 Abs. 1

Zu den Maßnahmen der Heilbehandlung gemäß § 3 Abs. 1 HeilvfV gehören auch psychotherapeutische Leistungen.

Als andere Maßnahme der Heilbehandlung i.S. des § 3 Abs. 1 Buchst. a umfasst die HeilvfV auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Hierzu gehören u.a. die Belastungserprobung und die Arbeitstherapie. Zu den genannten anderen Maßnahmen zählen ferner der Zahnersatz, ggf. auch die erforderlich werdende Erneuerung vorhandenen Zahnersatzes.

Von der Erstattung ausgeschlossen sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden, soweit sie im Beihilferecht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

2.4
Zu § 3 Abs. 4

Diese Vorschrift räumt der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, in begründeten Fällen die Notwendigkeit einer Maßnahme durch ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (§ 15) zu überprüfen.

2.5
Zu § 4 Abs. 1

Die Anzeige über den Beginn der Krankenhausbehandlung braucht nicht zwingend von der unfallverletzten Beamtin oder dem unfallverletzten Beamten erstattet zu werden. Da es nach dem Zweck der Vorschrift ausreicht, dass die Dienstbehörde von der Krankenhausbehandlung überhaupt Kenntnis erlangt, kann die Unterrichtung auch durch Dritte (z.B. Familienangehörige, Mitarbeiter) erfolgen.

2.6
Zu § 4 Abs. 3

2.6.1
Im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 HeilvfV sind nunmehr folgende Kosten für stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen als angemessen anzusehen (entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 der geltenden Beihilfebestimmungen - BhV -):

  1. 2.6.1.1

    die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a SGB V;

  2. 2.6.1.2

    die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), und zwar

    1. a)

      allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG)

    2. b)

      Wahlleistungen

      1. aa)

        gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG),

      2. bb)

        gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers,

      3. cc)

        andere im Zusammenhang damit berechnete ärztliche Leistungen (siehe entsprechend § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der geltenden BhV).

2.6.2
Die Kosten für die Unterbringung in einem Einbettzimmer werden entsprechend § 4 Abs. 3 nur erstattet, wenn die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers aus besonderen dienstlichen Gründen im Einzelfall geboten ist. Solche besonderen dienstlichen Gründe können z.B. bei Beamtinnen und Beamten vorliegen, deren persönliche Sicherheit gefährdet ist oder die der Vertraulichkeit unterliegende Dienstgeschäfte ausnahmsweise auch während der Krankenhausbehandlung weiterführen müssen. Die Wahrnehmung eines bestimmten Amtes reicht hierfür nicht aus.

Benutzt die Beamtin oder der Beamte trotzdem aus privaten Gründen ein Einbettzimmer, so ist der Mehrbetrag gegenüber den Kosten für ein Zweibettzimmer nicht erstattungsfähig. Hierüber hat die Beamtin oder der Beamte in der Regel eine zusätzliche Krankenversicherung abzuschließen.

2.7
Zu § 5

In § 5 HeilvfV wird durch Klammerzusatz ausdrücklich auf § 33 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG hingewiesen. Durch Artikel 1 Nr. 23 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S 3926) wurde § 33 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ab dem 1.1.2002 dahingehend geändert, dass das bis dahin geforderte "amtsärztliche Gutachten" ersetzt wurde durch die Formulierung "eine Stellungnahme eines von der Dienststelle bestimmten Arztes". Von dieser Gesetzesänderung erwartete der Gesetzgeber wohl nicht zuletzt eine Verfahrensbeschleunigung insgesamt. Grundsätzlich sollte es nun im Ermessen der Behörde stehen, im konkreten Fall zu bestimmen, welcher Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden soll.

Diese gesetzliche Änderung hatte der Bundesgesetzgeber seinerzeit zwar nicht in § 5 HeilvfV nachvollzogen, die vorgenannte Änderung des höherrangigen Rechts und der ausdrückliche Verweis auf die - zwischenzeitlich - geänderte Regelung in § 33 BeamtVG rechtfertigt auch hier den Hinweis, dass das nach dem Wortlaut des § 5 HeilvfV geforderte amtsärztliche Gutachten auch durch eine entsprechende Stellungnahme eines von der Dienststelle bestimmten Arztes ersetzt werden kann.

2.8
Zu § 6 Absätze 1 und 3

Diese Vorschrift schließt die Erstattung der Kosten für Heilmaßnahmen (Kurkrankenhaus oder Sanatoriumsbehandlung, Heilkur) im Ausland nicht aus.

Laut Ergebnis des AKVers (TOP 11 der Sitzung vom 18. bis 20.4.1994) waren die Länder seinerzeit einhellig der Auffassung, dass § 6 HeilvfV dahingehend ergänzt werden sollte, dass bei einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder einem Sanatorium wenigstens der niedrigste Satz dieser entsprechenden Einrichtung zu erstatten sei. Vor diesem Hintergrund bestehen daher keine Bedenken, im Vorgriff auf eine gleichlautende vorzunehmende Gesetzesänderung bereits jetzt entsprechend zu verfahren. Dies bedeutet im Ergebnis, dass abweichend von der HeilvfV lediglich der niedrigste Satz des Kurkrankenhauses oder Sanatoriums zu erstatten ist.

2.9
Zu § 7 Abs. 1

Das Heilverfahren umfasst u.a. auch die notwendige Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern und die Unfallfolgen erleichtern sollen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG).

Zu den Hilfsmitteln (Körperersatzstücken) i.S. des § 7 HeilvfV zählt jedoch nicht der Zahnersatz (vgl. Nummer 2.3).

2.10
Zu § 7 Abs. 2

Als Kosten des Hilfsmittels gelten auch die Aufwendungen für dessen Wartung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Hieraus ergibt sich, dass der Beamtin oder dem Beamten das Hilfsmittel stets in einem unmittelbar verwendungsfähigen Zustand zur Verfügung stehen soll. Es reicht demnach nicht aus, der Beamtin oder dem Beamten das Hilfsmittel lediglich bei der Erstausstattung gebrauchsfertig zur Verfügung zu stellen. Das Hilfsmittel ist vielmehr so lange in einem gebrauchsfertigen Zustand zu erhalten, wie die Beamtin oder der Beamte infolge des Unfallschadens darauf angewiesen ist.

Zu den Hilfsmitteln rechnet auch ein Hörgerät. Ein solches Gerät ist aber nur gebrauchsfähig, wenn es mit Batterien oder mit aufgeladenen Akkuzellen versehen ist. Demzufolge sind der verletzten Beamtin oder dem verletzten Beamten die für die Verwendung von Hörgeräten erforderlichen Batterien oder Akkuzellen mit Ladegerät nicht nur bei der Neuausstattung mit einem Hörgerät, sondern fortlaufend bei Bedarf bereitzustellen. Die hierdurch entstehenden notwendigen und angemessenen Kosten (§ 1 Abs. 1) sind der Beamtin oder dem Beamten daher im Rahmen des Heilverfahrens zu erstatten.

Sofern die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels infolge eines erneuten Dienstunfalls eingetreten ist, findet § 7 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.

2.11
Zu § 8 Abs. 3

Ein ärztliches Gutachten ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer Begleitung, z.B. bei hochgradiger Gehbehinderung, offensichtlich war oder durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (siehe § 69 Abs. 1 SGB IX vom 19.6.2001, BGBl. I. S. 1046, 1047, zuletzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2407) nachgewiesen wird.

2.12
Zu § 9 Abs. 1

Wenn eine dienstunfallverletzte Beamtin oder ein dienstunfallverletzter Beamter während eines nicht mit ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des BeamtVG an den Folgen des Dienstunfalls verstirbt, kann von der Erstattung der für die Überführung der Leiche bis zur Grenze der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Kosten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise abgesehen werden.

Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter bei einem privaten Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des BeamtVG an den Folgen eines während dieses Aufenthalts erlittenen Angriffs i.S. des § 31 Abs. 4 BeamtVG (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG), werden die Überführungskosten dagegen in voller Höhe erstattet.

2.13
Zu § 16

Wegen der Zuständigkeit der Dienstbehörden wird auf den Bezugserlass zu e verwiesen.

Mit Einführung des Haushaltsvollzugssystems (HVS) zum 1.1.2000 wurden die VV zu § 70 LHO weitgehend obsolet. Förmlich ist dies inzwischen durch die Neufassung der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO vom 1.8.2006 (letzte Änderung des Bezugserlasses zu f) klargestellt. Die bisherige VV Nr. 10.1, nach der für bestimmte Fälle der Verzicht auf Anlagen als begründende Unterlagen zu förmlichen Zahlungsanordnungen des Einvernehmens mit dem LRH bedurfte, ist ersatzlos entfallen. Es kann daher das bisherige Verfahren beibehalten werden, ohne dass hierzu das Einvernehmen des LRH erforderlich ist. D.h., die bislang im Bereich der HeilvfV den förmlichen Zahlungsanordnungen beizufügenden Belege sind auch weiterhin als begründende Unterlagen zu behandeln. Diese verbleiben bei der anordnenden Stelle.

Abschnitt 3 HeilvfVRdErl - 3. Schlussbestimmung

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Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Heilverfahrensverordnung
Redaktionelle Abkürzung
HeilvfVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
20442

Die Bezugserlasse zu a bis d werden aufgehoben.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung

Nachrichtlich:

An die
Landkreise, Gemeinden und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts