Anlage 1 DfVerpfliG - N i e d e r s c h r i f t
über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVerpfliG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33100000000008
Vor dem Unterzeichneten erschien heute zur Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), der - die - öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
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Der - Die - Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner - ihrer - Obliegenheiten verpflichtet.
Dem - Der - Erschienenen wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:
§ 133 Abs. 3 | Verwahrungsbruch, |
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§ 201 Abs. 3 | Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, |
§ 203 Abs. 2, 4, 5 | Verletzung von Privatgeheimnissen, |
§ 204 | Verwertung fremder Geheimnisse, |
§§ 331, 332 | Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, |
§ 353b | Verletzung des Dienstgeheimnisses. |
Der - Die - Erschienene wurde darauf hingewiesen, daß die vorgenannten Strafvorschriften bei Sachverständigentätigkeiten für Gerichte und Behörden, § 203 Abs. 2, 4 und 5 und § 204 StGB auch bei Sachverständigentätigkeiten für andere Auftraggeber, auf Grund der Verpflichtung auf ihn - sie - anzuwenden sind.
Er - Sie - erklärt, von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.
Er - Sie - unterschreibt dieses Protokoll zum Zeichen der Genehmigung nachdem es ihm - ihr - vorgelesen worden ist, und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift.
Ort _____________________ | Datum _______________________ |
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(Unterschrift des Verpflichtenden) | (Unterschrift des Verpflichteten) |