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  • ab 27.05.1981 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 DfVerpfliG - N i e d e r s c h r i f t
über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen
Redaktionelle Abkürzung
DfVerpfliG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33100000000008

Vor dem Unterzeichneten erschien heute zur Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), der - die - öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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Der - Die - Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner - ihrer - Obliegenheiten verpflichtet.

Dem - Der - Erschienenen wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:

§ 133 Abs. 3Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses.

Der - Die - Erschienene wurde darauf hingewiesen, daß die vorgenannten Strafvorschriften bei Sachverständigentätigkeiten für Gerichte und Behörden, § 203 Abs. 2, 4 und 5 und § 204 StGB auch bei Sachverständigentätigkeiten für andere Auftraggeber, auf Grund der Verpflichtung auf ihn - sie - anzuwenden sind.

Er - Sie - erklärt, von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.

Er - Sie - unterschreibt dieses Protokoll zum Zeichen der Genehmigung nachdem es ihm - ihr - vorgelesen worden ist, und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift.



Ort _____________________Datum _______________________
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(Unterschrift des Verpflichtenden)(Unterschrift des Verpflichteten)