DfVerpfliG,NI - Df VerpflichtungsG

Durchführung des Verpflichtungsgesetzes;
hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen
Redaktionelle Abkürzung
DfVerpfliG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33100000000008

Gem. RdErl. d. MJ, MW, ML u. d. übr. Min. v. 6.5.1981 - 4001-205.12 -

Vom 6. Mai 1981 (Nds. MBl. S. 471)(1)

- VORIS 33100 00 00 00 008 -

Auf Grund der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) bestimmen wir:

(1) Red. Anm.:

Nds. Rpfl. S. 101

Abschnitt 1 DfVerpfliG

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen
Redaktionelle Abkürzung
DfVerpfliG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33100000000008

Für die Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), sind die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Landwirtschaftskammern zuständig, denen die Bestellung und Vereidigung obliegt (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung; § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern; § 2 Abs. 2 Buchst. g des Gesetzes über Landwirtschaftskammern). Für die Niederschrift über die Verpflichtung ist von den Kammern das Muster der Anlage zu verwenden.

Daneben bleiben die von uns getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes unberührt.

Anlage 1 DfVerpfliG - N i e d e r s c h r i f t
über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen
Redaktionelle Abkürzung
DfVerpfliG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33100000000008

Vor dem Unterzeichneten erschien heute zur Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), der - die - öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

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Der - Die - Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner - ihrer - Obliegenheiten verpflichtet.

Dem - Der - Erschienenen wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:

§ 133 Abs. 3Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses.

Der - Die - Erschienene wurde darauf hingewiesen, daß die vorgenannten Strafvorschriften bei Sachverständigentätigkeiten für Gerichte und Behörden, § 203 Abs. 2, 4 und 5 und § 204 StGB auch bei Sachverständigentätigkeiten für andere Auftraggeber, auf Grund der Verpflichtung auf ihn - sie - anzuwenden sind.

Er - Sie - erklärt, von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.

Er - Sie - unterschreibt dieses Protokoll zum Zeichen der Genehmigung nachdem es ihm - ihr - vorgelesen worden ist, und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift.



Ort _____________________Datum _______________________
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(Unterschrift des Verpflichtenden)(Unterschrift des Verpflichteten)