Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.04.1996, Az.: 22 U 110/95
Trunkenheitsbedingte Bewußtseinsstörung; Abkommen von der Fahrbahn; Fehlverhalten; Verstoß gegen Treu und Glauben; Anerkenntnis; Rechtsstreit; Ausschlußtatbestand
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.04.1996
- Aktenzeichen
- 22 U 110/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1996:0404.22U110.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 3 Nr. 4 AUB 61
- § 11 S. 1 AUB 61
Fundstelle
- VersR 1997, 98-99 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kommt der VN bei einer BAK von mindestens 0,80/00 in einer leichten Rechtskurve ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn ab und prallt er im Zuge einer Korrektur durch Fehlverhalten rechts gegen einen Baum, so ist bewiesen, daß der VN den Unfall infolge einer trunkenheitsbedingten Bewußtseinsstörung erlitten hat.
2. Der Versicherer verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er in Unkenntnis der zu einer Leistungsfreiheit führenden Tatsachen seine Leistungspflicht anerkannt hatte und sich erst im Lauf eines Rechtsstreits zur Höhe der Ansprüche auf den Ausschlußtatbestand beruft.