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§ 20 NHafenO - Umschlagverbote, Anordnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Die Hafenbehörde kann das Einbringen von gefährlichen Gütern in den Hafen und den Umschlag gefährlicher Güter untersagen oder für einen solchen Umschlag Anordnungen treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.