§ 20 NHafenO - Umschlagverbote, Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Die Hafenbehörde kann das Einbringen von gefährlichen Gütern in den Hafen und den Umschlag gefährlicher Güter untersagen oder für einen solchen Umschlag Anordnungen treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.