§ 3 NEFG - Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern (4)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon tritt § 3 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.
(1) 1Von Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Auszahlungsanträge sowie Belege sind nach ihrer Einreichung zu berichtigen und anzupassen, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der Bewilligungsstelle anerkannt wurden. 2Die Berichtigung kann jederzeit erfolgen.
(2) Die Bewilligungsstelle kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Absatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
(3) Bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wird die oder der Begünstigte so gestellt, als ob ihr oder ihm der Irrtum nicht unterlaufen wäre.