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§ 27 NAbgG - Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NAbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Auf die Grundentschädigung kann nicht verzichtet werden. Die Ansprüche nach den §§ 7 bis 13 sind nicht übertragbar. Im Übrigen gelten für Ansprüche nach diesem Gesetz die §§ 850 bis 850k der Zivilprozessordnung und § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(2) Abgeordnete dürfen niemandem Zuwendungen mit Rücksicht auf ihr Mandat machen.

(3) Abgeordneten dürfen mit Rücksicht auf ihr Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie dem Wert einer vom Abgeordneten tatsächlich erbrachten und mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen vergütet werden.

(4) Wer eine nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Soweit für die Zuwendung öffentliche Abgaben entrichtet worden sind, werden diese vom Wert der Zuwendung abgezogen. Der Präsident des Landtages macht den Anspruch geltend. Als Zuwendung im Sinne des Satzes 1 gilt nicht:

  1. 1.

    eine Sachzuwendung, durch die einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,

  2. 2.

    die Gewährung freien Eintritts zu Veranstaltungen, wenn die Teilnahme der Ausübung des Mandats dient oder der Abgeordnete damit lediglich einer repräsentativen Verpflichtung nachkommt.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sind die Zuwendungsempfänger, die Zuwendenden und die an der Zuwendung und an der Entrichtung der Abgaben nach Absatz 4 Satz 2 Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; § 93 Abs. 1 bis 6, die §§ 102 bis 104 und § 328 der Abgabenordnung gelten entsprechend.