§ 27 AbgG - Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Auf die Grundentschädigung kann nicht verzichtet werden. Die Ansprüche nach den §§ 7 bis 13 sind nicht übertragbar. Im Übrigen gelten für Ansprüche nach diesem Gesetz die §§ 850 bis 850k der Zivilprozessordnung und § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Abgeordnete dürfen niemandem Zuwendungen mit Rücksicht auf ihr Mandat machen.
(3) Abgeordneten dürfen mit Rücksicht auf ihr Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie dem Wert einer vom Abgeordneten tatsächlich erbrachten und mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen vergütet werden.
(4) Wer eine nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Der Präsident des Landtages macht den Anspruch geltend.