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§ 33 ZDF-StV - Kündigung

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. (1) Er kann von jedem der vertragsschließenden Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Bek. vom 16. Januar 1992, Nds. GVBl. S. 16).