Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 03.11.2015, Az.: 2 A 373/14
Betriebswirt für das Hotel und Gaststättengewerbe; Teilzeitausbildung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 03.11.2015
- Aktenzeichen
- 2 A 373/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 3 BAföG
- § 2 Abs 5 S 1 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine schulische Weiterbildung ist nicht nach dem BAföG förderungsfähig, wenn zwar die Unterrichtsstundenzahl wöchentlich 20 beträgt, es dem Auszubildenden nach dem Ausbildungskonzept aber ermöglicht wird, an drei Wochentagen zu arbeiten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen für ihre Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin für das Hotel- und Gaststättengewerbe.
Die am xx.xx.xxx geborene Klägerin ist Mutter einer am xx.xx.xxx geborenen Tochter. Von August 1999 bis Juni 2002 absolvierte sie eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau. Seit dem 12. August 2013, geplant bis zum 22. Juni 2016, unternimmt sie die o.a. Ausbildung. Diese Ausbildung findet an den berufsbildenden Schulen K. in E. statt. Die Schule bewirbt die Ausbildung auf ihrer Homepage. Danach handelt es sich um eine dreijährige Hotelfachschule in Teilzeitform mit dem Zentralfach Modern Food and Beverage Einkauf und Controlling.
Zu den Ausbildungsvoraussetzungen gehören eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in den gastgewerblichen Ausbildungsberufen und der Nachweis einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit, die auch während des Fachschulbesuchs erreicht werden kann. Weiter heißt es, die Hotelfachschule werde als berufsbegleitende Weiterbildung über den Zeitraum von 3 Jahren (6 Semester) angeboten; eine entsprechende Formulierung findet sich im Informationsblatt der Schule für die Weiterbildungsmaßnahme. Die Weiterbildungsdauer wird mit 3 Jahren, in Teilzeitform beschrieben. Weiter ist dem von der Schule veröffentlichten Informationsmaterial über die Ausbildung zu entnehmen, dass die Studierenden an zwei Wochentagen über drei Jahre die Akademie am K. besuchen. Ergänzend dazu gehen sie an den verbleibenden Tagen ihrer beruflichen Tätigkeit in den Unternehmen der Region nach. Aus der Übersicht der Unterrichtsinhalte ergibt sich je Schuljahr eine Unterrichtsstundenzahl von 20 Wochenstunden. Diese werden montags und dienstags (ab dem Schuljahr 2015/2016 montags und mittwochs) von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr erteilt.
Auf ihren Erstantrag vom 7. Juni 2013 hin erhielt die Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 30. September 2013 für den Bewilligungszeitraum August 2013 bis Juli 2014 monatliche Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 510,- €. Seinerzeit war der Bildungsgang im Ausbildungsstättenverzeichnis für Niedersachsen eingetragen. Bereits damals gab es aber Überlegungen, ob es sich um eine nicht förderungsfähige Teilzeitausbildung handelt. Nach dem Erlass des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 21. Januar 2014, Az.: 25-75502-2.5, (Blatt 53 der Beiakten A) trete das in den BAföG-Verwaltungsvorschriften in Tz. 2.5.2 enthaltene Merkmal der mindestens 20 Unterrichtswochenstunden für die Beurteilung von Vollzeitausbildungen gegenüber Teilzeitausbildungen dann und insoweit in den Hintergrund, wenn Ausbildungen von vorneherein als Teilzeitausbildungen ausgewiesen seien. Im Laufe des Jahres 2014 wurde die Ausbildung aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis herausgenommen.
Am 24. Juni 2014 stellte die Klägerin einen Folgeantrag.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 ab. Zur Begründung führte er an, der von der Klägerin besuchte Ausbildungsgang sei nicht - mehr - im Ausbildungsstättenverzeichnis als förderungsfähig anerkannt. Ferner liege eine Teilzeitausbildung vor, da dies vom Ausbildungskonzept her ausdrücklich so vorgesehen sei. Eine solche Ausbildung sei nicht förderfähig.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2014 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Ausbildung nehme sie infolge von Vor- und Nachbereitungen, dem Schreiben von Hausarbeiten, Präsentationen und Facharbeiten 40 Stunden in der Woche in Anspruch. Es handele sich somit um eine Vollzeitausbildung. Ferner beruft sie sich auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG. Diese Vorschrift sehe bei Studenten eine Ausnahme von dem Erfordernis der Vollzeitausbildung für den Fall vor, dass der Auszubildende Kinder zu erziehen und zu pflegen hat. Der hierin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sei auf § 2 Abs. 5 BAföG zu übertragen. Im Lichte des Art. 3 GG müssten Auszubildende im Bereich beruflicher Ausbildung mit Studenten insofern gleichbehandelt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2014 zu verpflichten, der Klägerin für den Besuch der Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe Klasse 2 an den BBS III in E. für das Schuljahr 2014/15 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Ausbildung der Klägerin um eine Teilzeitausbildung handele, die nicht nach dem BAföG förderungsfähig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2014 ist rechtmäßig und die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für ihre Ausbildung zur Betriebswirtin für das Hotel- und Gaststättengewerbe nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Für die Beantwortung der Frage, ob es sich in diesem Sinne um eine Vollzeitausbildung handelt, können die Ausbildungsstättenverzeichnisse einen Hinweis geben, sie sind indes nicht rechtsverbindlich; vielmehr ist die Frage, ob die Ausbildung nach Ausbildungsgattung (§ 2 Abs. 1 BAföG) und/oder -gestaltung (§ 2 Abs. 5 BAföG) förderungsfähig ist, gerichtlich voll überprüfbar.
Die Ausbildung der Klägerin zur staatlich geprüften Betriebswirtin für das Hotel- und Gaststättengewerbe dauert 3 Jahre und erfüllt damit das erste Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG; sie nimmt jedoch die Arbeitskraft der Klägerin nicht voll in Anspruch und ein Ausnahmefall ist nicht gegeben.
Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, dass nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden kann, für die die Auszubildenden im Allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen. Dabei kommt es darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zugeschnitten ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird. Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden im Allgemeinen die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist (BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59/85 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 28/93 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 22.12.2003 - 5 B 51/03 -, juris Rn. 3; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2003 - 4 LB 2/03 -, juris, Rn. 42). Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die subjektiven Verhältnisse des Auszubildenden, sondern auf das Konzept der Ausbildung ab. Abgeleitet vom Wortlaut und aus der gesetzlichen Entstehungsgeschichte (vgl. den Bericht der Abgeordneten Frau Freyh und Frau Pitz-Savelsberg zu BT-Drs V/4377, Seite 5) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, schon der Wortlaut der Norm stelle nicht darauf ab, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage sei, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sondern allein darauf, ob die Ausbildung als solche in Vollzeitform durchgeführt werde. Die Vorschrift habe also - anders als § 2 Abs. 6 BAföG und anders als der ebenfalls auf die konkreten Verhältnisse des Auszubildenden abstellende, erst 1990 in den § 2 BAföG eingefügte Abs. 1 a - zumindest auch den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben und damit zugleich die förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderungsfähigen abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1994, a.a.O.).
Hiervon ausgehend, kann nach dem der Ausbildung zugrundeliegenden Ausbildungskonzept der berufsbildenden Schulen K. nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine förderungsfähige Ausbildung handelt.
Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass die wöchentliche Unterrichtsstundenzahl 20 beträgt und die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl 2013, Seite 1094) in Textziffer 2.5.2 zweiter UA davon ausgeht, dass im schulischen Bereich eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen sei, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden betrage. Dem liegt zugrunde, dass, worauf auch die Klägerin abstellt, infolge von Vor- und Nacharbeiten sowie der Ausarbeitung von Hausarbeiten eine wöchentliche Stundenzahl von 40, und damit eine Vollzeitbeschäftigung, erreicht wird.
Indes ist die wöchentliche Arbeitszeit nur ein Kriterium dafür, ob eine Vollzeitausbildung vorliegt oder nicht; es ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Förderungsfähigkeit.
Im Grundsatz geht das BAföG, wie sich aus § 1 BAföG ergibt, davon aus, dass den Auszubildenden durch die Ausbildungsförderung die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt werden, die ihnen fehlen, weil sie allein wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen können und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten können. Eine lediglich berufsbegleitende Ausbildung neben einer (vorgeschriebenen) Berufstätigkeit bzw. eine lediglich in Teilzeitform neben der Berufstätigkeit durchgeführte Ausbildung ist keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG, weil Einkünfte nicht infolge der Ausbildung ausbleiben. Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist nach dieser Vorschrift bereits dann ausgeschlossen, wenn die schulische Ausbildung darauf angelegt ist, dass der Auszubildende neben seiner in Teilzeitform durchgeführten Ausbildung einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Genau dies ist das Konzept in der hier zu beurteilenden Ausbildung der Klägerin. Danach wird die Hotelfachschule als berufsbegleitende Weiterbildung über den Zeitraum von 3 Jahren angeboten. Zudem geht das Konzept davon aus, dass eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachzuweisen ist, die auch während des Fachschulbesuches, also unterrichtsbegleitend, erreicht werden kann. Noch deutlicher heißt es in dem Konzept, die Studierenden besuchten an 2 Wochentagen über 3 Jahre die Akademie am K.. Ergänzend dazu gingen sie an den verbleibenden Tagen ihrer beruflichen Tätigkeit in den Unternehmen der Region nach. Das Ausbildungskonzept geht also davon aus, dass die Auszubildenden, wie die Klägerin, neben ihrer fachschulischen Ausbildung noch einer Berufstätigkeit nachgehen, die Ausbildung also berufsbegleitend erfolgt.
Auch die Klägerin geht ausweislich ihrer Antragsunterlagen 31,5 Stunden monatlich in einem Gaststättenbetrieb arbeiten. Dass dies nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nur am Wochenende erfolgt und sie unter der Woche voll durch ihre Ausbildung ausgelastet ist, führt indes nicht zu der Annahme einer vollen Inanspruchnahme durch die Ausbildung. Denn maßgeblich für die Abgrenzung ist, wie dargelegt, das Ausbildungskonzept. Dieses erlaubt es allen Auszubildenden, also auch der Klägerin, auch an drei Wochentagen zu arbeiten und eigenes Einkommen zu erzielen. Dass die Klägerin sich anders organisiert hat, beruht auf ihren subjektiven Lebensumständen, nicht auf dem hier allein maßgeblichen Ausbildungskonzept.
Auch soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie ein Kind unter 10 Jahren zu erziehen hat, verfängt ihre auf Art. 3 Abs. 1 GG und § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gestützte Argumentation nicht.
Diese Argumentation folgt einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des VG Stuttgart (Urteil vom 24.06.2013 - 11 K 763/13 -, zitiert nach juris). In diesem Streitfall ging es um eine Auszubildende, die ein etwa 1 Jahr altes Kind zu pflegen hatte und mit der infolgedessen eine Verlängerung ihres dem Grunde nach ansonsten förderungsfähigen Praktikums mit der Folge vereinbart worden war, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit nur noch 28 Stunden betrug und damit keine Vollzeitbeschäftigung war. Die Klägerin meint mit dem VG Stuttgart (vgl. juris Rn. 23), die auf § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG gestützte Versagung von Ausbildungsförderung führe unmittelbar zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Deshalb sei eine andere Auslegung der Vorschrift geboten. Auch das BAföG selbst sehe andernorts nämlich Ausnahmen vor, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungszeiten gefördert würden, obwohl die Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen werde. Sie verweist hier auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG. Danach wird Studenten über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten worden ist. Die Zulassung einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer stelle in diesem Fall - unausgesprochen - in Rechnung, dass die Pflege und Erziehung von Kindern bis zu ihrem 10. Lebensjahr einen solchen Aufwand mit sich bringe, dass von den Auszubildenden in dieser Lage nicht verlangt werde, ihre Ausbildung in der „an sich“ vorgesehenen Zeit zu beenden, da angenommen werden müsse, in den vorangegangenen Semestern - also innerhalb der Förderungshöchstdauer - habe der ein Kind versorgende Student sich gerade nicht mit ganzer Kraft der Ausbildung widmen können. Bei einem bzw. einer Auszubildenden mit einem kleinen Kind und einer Studentin bzw. einem Studenten mit Kind, denen eine Förderungshöchstdauer nach § 15 a BAföG gesetzt sei, handele es sich jedenfalls insoweit um vergleichbare Sachverhalte. Ein Unterschied, der hier eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könne, bestehe nicht (vgl. VG Stuttgart, juris Rn. 24).
Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Sachverhalte “förderungsfähige Ausbildung nach § 2“ einerseits und “Förderungshöchstdauer nach §§ 15, 15 a BAföG“ andererseits sind nicht vergleichbar; ihre Ungleichbehandlung vermag daher nicht verfassungswidrig zu sein.
Ob eine Ausbildungsstätte eine förderungsfähige Ausbildung anbietet, ist eine Frage, die sich, wie dargelegt, ausschließlich nach objektiven Kriterien bemisst. Maßgeblich sind Schulformen sowie Ausbildungsvoraussetzungen und -inhalte; auch die hier streitige Frage nach der Vollzeitausbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das VG Stuttgart nichts entgegengesetzt hat, nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Demgegenüber beruht die Festlegung der Förderungshöchstdauer auf der nach § 10 Abs. 2 HRG festgesetzten Regelstudienzeit. Regelstudienzeit ist die Zeit, in der ein Studierender bei normalem Studienverlauf unter der Voraussetzung einer entsprechenden Gestaltung der Studienordnung und des Lehrangebots einen berufsqualifizierenden Abschluss erwerben kann (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 15 a Rn. 4). Maßgeblich ist mithin der normale Studienverlauf eines Studierenden und damit ein subjektives Kriterium. Unter dieser Voraussetzung macht es Sinn, in § 15 Abs. 3 BAföG Fälle subjektiver, in der Person des Auszubildenden liegender Gründe zu regeln, die eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Derartige Gesichtspunkte spielen indes bei der allein nach objektiven Kriterien zu beantwortenden Frage, ob es sich um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 2 BAföG handelt, keine Rolle (ebenso VG Aachen, Urteil vom 28.04.2011 - 5 K 1292/10 -, juris Rn. 32).
Auch die zu beurteilenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar.
In dem vom VG Stuttgart entschiedenen Referenzfall war eine Teilzeitausbildung erklärtermaßen allein wegen der Kinderbetreuung durch die Auszubildende eingerichtet worden. Das Ausbildungskonzept war mithin auf den Umstand zugeschnitten, dass die Auszubildende ein Kleinkind zu betreuen hatte. Dieser Gesichtspunkt spielt für die hier zu beurteilende Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt für das Hotel- und Gaststättengewerbe nach den Angaben der Berufsbildenden Schulen K. keine Rolle. Vielmehr ist, wie mehrfach ausgeführt, nach dem Ausbildungskonzept gewünscht und gewollt, dass die Auszubildenden an den verbleibenden Tagen (Mittwoch bis Sonntag) ihrer beruflichen Tätigkeit in den Unternehmen der Region nachgehen. Es ist daher eher Zufall, aber nicht Motiv für das Konzept der Ausbildung, dass die Klägerin zugleich ein unter 10-jähriges Kind zu betreuen hat.
Dass die Klägerin Erhebliches auf sich nimmt, um sich beruflich weiter zu qualifizieren, und dass es sozialpolitisch wünschenswert erscheinen mag, diese Anstrengungen mit der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen zu honorieren, ist rechtlich mithin ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.