Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.05.2002, Az.: Ss 112/02

Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil eines Amtsgerichts; Wirksamwerden eines einmonatigen Fahrverbots im Ahndungsausspruch

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
02.05.2002
Aktenzeichen
Ss 112/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:0502.SS112.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 11.12.2001 - AZ: 433 Js 19604/01

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

In dem Bußgeldverfahren
...
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 02. Mai 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
- teilweise nach § 349 Abs. 2 StPO; § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
einstimmig- beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 11. Dezember 2001, die mit Schriftsatz vom 30. April 2002 nunmehr auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, wird der Ahndungsausspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, daß gemäß § 25 Abs. 2 a StVG bestimmt wird, daß das verhängte einmonatige Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in die amtliche Verwahrung der zuständigen Staatsanwaltschaft Aurich gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene wird darauf hingewiesen, daß die Rechtskraft mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung (02. Mai 2002) eintritt.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr insoweit um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat die Hälfte der notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen, § 473 Abs. 1, 4 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG.