Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.05.2002, Az.: Ss 122/02 - 1

Absehen; Bußgelderhöhung; einfacher Milderungsgrund; erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung; Geldbußenerhöhung; mehrere Milderungsgründe; Mehrheit; Mehrzahl; Nichtanordnung; Regelfahrverbot; Verkehrsordnungswidrigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.05.2002
Aktenzeichen
Ss 122/02 - 1
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 04.03.2002 - AZ: 71 Js 5516/02 Os

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 4. März 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen der Staatskasse zur Last; sie hat auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, einen Wehrpflichtigen, der morgens um 04.50 Uhr auf gut ausgebauter, zu diesem Zeitpunkt verkehrsarmer Bundesstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten hatte, in Abweichung vom Bußgeldbescheid kein Fahrverbot festgesetzt, jedoch die Regelgeldbuße auf 200 Euro verdoppelt.

2

Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ein Fahrverbot erstrebt, ist nicht begründet.

3

Allerdings ist eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel auch mit einem Fahrverbot zu ahnden. Andererseits ist anerkannt, daß bei Vorliegen mehrerer, auch einfacher Milderungsgründe jedenfalls dann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn zum Ausgleich dafür die Geldbuße erheblich erhöht wird.

4

Das Amtsgericht war sich des Ausnahmecharakters seiner Entscheidung bewußt. Es hat Milderungsgründe gesehen wegen des Vorfalls auf gut ausgebauter Strecke zu verkehrsarmer Zeit, wobei die "Schwelle zum Fahrverbot" mit 41 km/h soeben gerade erreicht wurde, sowie in der Unbelastetheit des Betroffenen und in dem Umstand, daß ein Fahrverbot sich auch auf den Bundeswehrführerschein (und damit ersichtlich auf seine Dienstwahrnehmung in der Truppe) ausgewirkt hätte.

5

Diese Bewertung durch das Amtsgericht hält sich, mag auch die gegenteilige Abwägung ebenfalls vertretbar sein, innerhalb von dessen tatrichterlichem Ermessen. Der Senat hat die Entscheidung daher hinzunehmen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.