§ 2 ZustVO-NDiszG-MI - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Inneres und Sport (ZustVO-NDiszG-MI)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
- 1.die, in § 1 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen,
- 2.das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
- 3.der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen,
- 4.die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften,
- 5.die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden und
- 6.die Landesfeuerwehrschulen.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.