§ 2 ZustVO-NDiszG-MI - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Inneres und Sport (ZustVO-NDiszG-MI)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. 1.

    die, in § 1 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen,

  2. 2.

    das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,

  3. 3.

    das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen,

  4. 4.

    die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen und

  5. 5.

    die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die Mitglieder des Vorstandes des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen.