Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.06.2013, Az.: 1 Ws 24/13
Anforderungen an ein korrektes aussagepsychologisches Gutachten; Vergütung eines Sachverständigen bei schwerwiegenden Mängeln des Gutachtens; Verstöße gegen den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 05.06.2013
- Aktenzeichen
- 1 Ws 24/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 49550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2013:0605.1WS24.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 11.12.2012
Rechtsgrundlagen
- § 78 StPO
- § 161a Abs. 1 S. 2 StPO
Fundstelle
- GuG aktuell 2015, 31
Amtlicher Leitsatz
Ein Sachverständiger erhält für ein Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage keine Vergütung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegende Verstöße gegen den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand begeht.
Über die wissenschaftlichen Anforderungen, die an ein aussagepsychologisches Gutachten zu stellen sind, darf sich ein Sachverständiger selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn er sich von dieser Verfahrensweise den Vorteil erhofft, die Unsicherheit und Verschlossenheit eines Zeugen zu überwinden.
Tenor:
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde - nach Inobhutnahme des Zeugen H. (§ 42 SGB VIII) - am 17. Januar 2012 vom Landkreis G. - Jugendamt - mit der Erstattung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens beauftragt (Bd. I Bl. 81, 116 f., Bd. II Bl. 33). Es sollte für Zwecke des Jugendamts geklärt werden, ob F. H. von dem Lebensgefährten seiner Mutter, dem Beschuldigten B., sexuell missbraucht wurde. Der Beschwerdeführer explorierte daraufhin den Zeugen H.. Darüber hinaus nahm er im Rahmen seines vom Landkreis G. offenbar in diesem Umfang erteilten Auftrags jedoch auch Kontakt mit dem Beschuldigten B., der Mutter des Zeugen H. und dessen Schwester auf. Letztgenannte explorierte er ebenfalls, um den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs zu ihrem Nachteil auszuschließen (Bd. I Bl. 98).
Nach der ersten Exploration des Zeugen H. vom 2. März 2012 wurde die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die die Ermittlungen gegen den Beschuldigten B. führte, am 15. März 2012 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer im Auftrag des Landkreises ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstattet (Bd. I Bl. 81). Die Staatsanwaltschaft Braunschweig nahm daraufhin am 23. März 2012 und damit nach der zweiten Exploration des Zeugen H. vom 22. März 2012, aber vor der schriftlichen Ausarbeitung des Gutachtens mit dem Jugendamt Kontakt auf und vermerkte über das Telefonat, der Gutachtenauftrag werde "insofern von der StA Braunschweig übernommen", dass er "nunmehr" durch die Behörde erteilt werde (Bd. I Bl. 83). Sodann beauftragte die Staatsanwaltschaft Braunschweig den Beschwerdeführer ebenfalls am 23. März 2012 mit der Erstattung eines aussagepsychologischen Gutachtens (Bd. I Bl. 85). Am 9. Juli 2012 rechnete der Beschwerdeführer für seine gesamte Tätigkeit 12.747,34 € ab (Bd. I Bl. 101 f.). Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat mit Verfügung vom 23. Juli 2012 (Bd. I Bl. 112) entschieden, den Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Das Gutachten sei unverwertbar, weil der Beschwerdeführer u. a. ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt habe.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Vergütung (§ 4 Abs. 1 S. 1 JVEG) hat das gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 zuständige Landgericht Braunschweig durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil der Sachverständige nicht nur den Zeugen H. exploriert habe, sondern auch mit dem Beschuldigten und der Mutter des Zeugen Gespräche geführt habe. Wegen der weiteren Beschlussgründe wird auf Bd. II Bl. 13 f. verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen. Die Bezirksrevisorin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 4 Abs. 3 JVEG). Der Senat hat über das Rechtsmittel in voller Besetzung zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung nicht vom Einzelrichter stammt (§ 4 Abs. 7 Hs. 2 JVEG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung dem Sachverständigen bereits deshalb nicht zusteht, weil er zur Vorbereitung seines Gutachtens Dritte vernommen hat oder ob es umgekehrt zum staatsanwaltlichen Auftrag gar nicht gekommen wäre, wenn die zuständige Staatsanwältin den Sachverständigen im Rahmen ihrer Leitungspflicht (§§ 78, 161 a Abs. 1 S. 2 StPO) im Schriftsatz vom 23. März 2012 auf dieses Verbot hingewiesen hätte (hierzu: Krause in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 78 Rn. 5) und der Sachverständige dann den schon zuvor begangenen Verstoß gegen dieses Erfordernis offenbart hätte.
Eine Vergütung steht dem Beschwerdeführer jedenfalls deshalb nicht zu, weil sein Gutachten andere, schwerwiegende Verstöße gegen aussagepsychologische Standards enthält, über die er sich nicht nur grob fahrlässig - dies würde genügen (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2011, 2 Ws 19/11, juris, Rn. 7) - sondern bewusst hinweggesetzt hat. Der Sachverständige S., den die Staatsanwaltschaft nunmehr mit der Erstattung des erforderlichen aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt hat, hat solche gravierenden Mängeln des Gutachtens festgestellt und hierzu ausgeführt:
Dem Gutachter sei zunächst vorzuwerfen, dass er es bei beiden Explorationen unterlassen habe, seine auf Intervention ausgerichtete Rolle als Vermittler in der Familiensache von der eines aussagepsychologischen Sachverständigen zu trennen. Die Aufgabe eines Glaubhaftigkeitsgutachtens sei es, neutral die Erfahrungen eines Zeugen zu erfragen, nicht aber - gleichsam als Verbündeter - dessen Lebenssituation gestaltend zu verändern.
Darüber hinaus habe der Sachverständige dadurch grundlegend gegen die Standards, die bei einem aussagepsychologischen Gutachten einzuhalten seien, verstoßen, dass er dem Zeugen H. bereits während der Exploration mehrfach das Ergebnis des Gutachtens offenbart habe. Dieses Verhalten verstoße ebenfalls gegen die Neutralitätspflicht des Sachverständigen und sei geeignet, die Aussage zu lenken und die Aussagebereitschaft zu schmälern.
Dem Sachverständigen sei ferner vorzuwerfen, dass er es unterlassen habe, zunächst die allgemeinen Kenntnisse des Zeugen im Rahmen einer Sexualanamnese und sodann den konkreten Tathergang abzufragen. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen vielmehr seine eigenen Kenntnisse vermittelt und durch unangebrachte Vorgaben auf die Schilderung zum konkreten Tatgeschehen Einfluss genommen. Dabei habe der Sachverständige - wiederum unter Verstoß gegen den wissenschaftlichen Standard - keine offenen Fragen gestellt, sondern sei oftmals suggestiv vorgegangen.
Der Senat schließt sich der nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen S. an. Der Sachverständige S. hat seine Vorwürfe gegen das Gutachten des Beschwerdeführers sowohl mit wissenschaftlicher Literatur belegt als auch - in tatsächlicher Hinsicht - durch Zitate aus den Explorationsprotokollen untermauert. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten des Sachverständigen S. in seiner Stellungnahme vom 6. April 2013 trotzdem angreift und vorbringt, der Sachverständige S. habe den Besonderheiten des konkreten Falles (Beauftragung durch das Jugendamt, Verschlossen- und Unerfahrenheit des Zeugen) keine Rechnung getragen, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Ein Sachverständiger hat sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Begutachtung "ausschließlich methodischer Mittel zu bedienen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden" (BGH, Beschluss vom 30.07.1999, 1 StR 618/98, juris, Rn. 17). Dagegen hat der Beschwerdeführer, der sich für sein Vorgehen nicht auf die Fachliteratur stützt, verstoßen.
Dass der Beschwerdeführer zunächst vom Jugendamt beauftragt wurde, ändert - wie er in der genannten Stellungnahme vom 6. April 2013 letztlich selbst einräumt - nichts an den wissenschaftlichen Anforderungen, die an ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu stellen sind. Und auch das Verhalten eines Zeugen berechtigt nicht zur bewussten Abkehr von den anerkannten Methoden der Wissenschaft. Über diese darf sich ein Gutachter selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn er sich von dieser Verfahrensweise den Vorteil erhofft, die Unsicherheit und Verschlossenheit eines Zeugen zu überwinden. Denn der Sachverständige mag in einem solchen Fall zwar sein Ziel erreichen und den Zeugen öffnen, stellt jedoch das Ergebnis seines Gutachtens in einem solchen Maße in Frage, dass es - wie hier - nicht mehr geeignet ist, das Gericht bei der Überzeugungsbildung zu unterstützen.
Eine Vergütung für die Tätigkeit, die vor der Beauftragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft angefallen ist, kann der Beschwerdeführer ohnehin nicht nach dem JVEG verlangen. Denn er wurde ursprünglich vom Landkreis G. herangezogen und muss sich deshalb insoweit an seinen Auftraggeber halten. Die Staatsanwaltschaft hat den ursprünglich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Landkreis G. geschlossenen Vertrag nicht übernommen, weil die erforderliche Einigung zwischen Landkreis G. und Staatsanwaltschaft nicht vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen: Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 398 BGB Rn. 42). Die zuständige Staatsanwältin hat über das maßgebliche Telefonat (zwischen ihr und dem Jugendamt) vom 23. März 2012 vermerkt, die Kosten würden nur "insofern von der StA Braunschweig übernommen", dass der Auftrag "nunmehr" durch die Behörde erteilt werde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.