Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1969 (aktuelle Fassung)

§ 2 REinfVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
REinfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100000600000

Bis zu dem von den zuständigen Ministern im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkte bleiben in Abweichung von dem Grundsatze des § 1 von den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten:

  1. a)

    in sämtlichen auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen:

    1. 1.

      die landesrechtlichen Vorschriften, die in den Artikeln 57 bis 61, 113, 139 und 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassen sind,

    2. 2.

      die landesrechtlichen Vorschriften über die Auflösung von Familienfideikommissen und sonstigem gebundenen Besitze,

    3. 3.

      die landesrechtlichen Vorschriften über die Entlastung der Richter durch Urkundsbeamte,

    4. 4.

      die landesrechtlichen Vorschriften über die Einrichtung des nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zur Grundstücksbezeichnung im Grundbuch dienenden amtlichen Verzeichnisses einschließlich der Vorschriften zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und diesem Verzeichnisse,

    5. 5.

      die landesrechtlichen Vorschriften über das Grundbuchwesen, die im § 189 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichneten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,

    6. 6.

      die landesrechtlichen Vorschriften über Schiffsregister,

    7. 7.

      die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Schiedsmannswesens,

    8. 8.

      die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Hebammenwesens,

    9. 9.

      (weggefallen)

    10. 10.

      die landesrechtlichen Vorschriften über die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Landfahrzeugen, soweit sie nicht durch das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1320) und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden sind,

    11. 11.

      die landesrechtlichen Vorschriften über landwirtschaftliche und bäuerliche Nutzungsrechte, Erbpachtrechte und ähnliche Rechte dinglicher oder nichtdinglicher Art an Grundstücken,

    12. 12.

      die landesrechtlichen Vorschriften über die Einführung und Fortführung des Katasters,

    13. 13.

      ( weggefallen)

  2. b) - d)

    (weggefallen)