§ 2 REinfVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- REinfVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10100000600000
Bis zu dem von den zuständigen Ministern im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkte bleiben in Abweichung von dem Grundsatze des § 1 von den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten:
- a)
in sämtlichen auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen:
- 1.
die landesrechtlichen Vorschriften, die in den Artikeln 57 bis 61, 113, 139 und 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassen sind,
- 2.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Auflösung von Familienfideikommissen und sonstigem gebundenen Besitze,
- 3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Entlastung der Richter durch Urkundsbeamte,
- 4.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Einrichtung des nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zur Grundstücksbezeichnung im Grundbuch dienenden amtlichen Verzeichnisses einschließlich der Vorschriften zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und diesem Verzeichnisse,
- 5.
die landesrechtlichen Vorschriften über das Grundbuchwesen, die im § 189 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichneten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
- 6.
die landesrechtlichen Vorschriften über Schiffsregister,
- 7.
die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Schiedsmannswesens,
- 8.
die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Hebammenwesens,
- 9.
(weggefallen)
- 10.
die landesrechtlichen Vorschriften über die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Landfahrzeugen, soweit sie nicht durch das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1320) und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden sind,
- 11.
die landesrechtlichen Vorschriften über landwirtschaftliche und bäuerliche Nutzungsrechte, Erbpachtrechte und ähnliche Rechte dinglicher oder nichtdinglicher Art an Grundstücken,
- 12.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Einführung und Fortführung des Katasters,
- 13.
( weggefallen)
- b) - d)
(weggefallen)