§ 1 REinfVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- REinfVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10100000600000
(1) In den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen werden mit Wirkung vom 1. April 1938 ab die preußischen Landesgesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften eingeführt, die in den aufnehmenden Verwaltungsbezirken gelten, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist das in dem aufnehmenden Verwaltungsbezirke geltende Recht örtlich verschieden, so treffen die zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Bestimmung über das einzuführende Recht. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
(3) Die zuständigen Minister können im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zum Zwecke der Überleitung die Einführung abgeänderter preußischer Rechtsvorschriften anordnen.