Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 31.07.1993 (aktuelle Fassung)

§ 3 StOVOSozV

Bibliographie

Titel
Stellenobergrenzenverordnung für dienstordnungsmäßige Angestellte landesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
StOVOSozV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441011200000

(1) Landesunmittelbare Orts- und Innungskrankenkassen mit weniger als 50.000 Versicherten, bei denen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes als höchstbesoldete Stelle nur eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 oder A 13 zulässig ist, können eine weitere Stelle dieser Besoldungsgruppe ausbringen, soweit dies zur gleichen Bewertung der Leiter wichtiger und gleichwertiger Abteilungen erforderlich ist. Diese weitere Stelle ist auf die zulässige Zahl der Stellen der nächstniedrigen Besoldungsgruppe anzurechnen.

(2) Versicherte im Sinne des Absatzes 1 sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder einschließlich der Rentenantragsteller und Rentenempfänger. Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.

(3) Wird im mittleren Dienst einer Orts- oder Innungskrankenkasse oder eines landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers nur eine Planstelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Planstelle mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben.