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  • ab 14.04.1987 (aktuelle Fassung)

§ 1 StOVOSozV

Bibliographie

Titel
Stellenobergrenzenverordnung für dienstordnungsmäßige Angestellte landesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
Redaktionelle Abkürzung
StOVOSozV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441011200000

(1) An die Stelle der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen besonderen Obergrenzen treten für die in den §§ 2 und 3 genannten Körperschaften die dort festgelegten Obergrenzen.

(2) Die bundesrechtlichen Obergrenzen und die in den §§ 2 und 3 festgelegten abweichenden Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, soweit eine sachgerechte Bewertung dies erfordert.

(3) Stellenbruchteile, die sich bei der Anwendung der Obergrenzen ergeben, dürfen von 0,5 an aufgerundet und nicht ausgeschöpfte Stellenanteile einer niedrigeren Besoldungsgruppe hinzugerechnet werden.