Amtsgericht Gifhorn
Urt. v. 14.12.1994, Az.: 19 F 19330/93
Rückforderung von Unterhalt; Umschulung des Unterhaltsverpflichteten; Gelder vom Arbeitsamt; Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Bibliographie
- Gericht
- AG Gifhorn
- Datum
- 14.12.1994
- Aktenzeichen
- 19 F 19330/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 10976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGIFHO:1994:1214.19F19330.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 826 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1995, 1072 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Rückforderung von gezahltem Unterhalt nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wußte, daß der Unterhaltsberechtigte eine Umschulung durchführt, und sich ihm daher der Eindruck aufdrängen mußte, daß der Unterhaltsberechtigte während der Zeit der Umschulung Gelder vom Arbeitsamt erhalten würde.