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  • ab 01.03.1978 (aktuelle Fassung)

§ 38 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre Schriften und Rechnungen nehmen.

(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.