Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.09.1978, Az.: 4 WF 204/78
Unterhaltsberechtigter; Titulierung des Unterhalts; Freiwillige Leistung; Kosten des Rechtsstreits; Streitwert der Klage; Unterhaltsrückstände; Jahreswert der Unterhaltsschuld
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.09.1978
- Aktenzeichen
- 4 WF 204/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1978:0921.4WF204.78.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1601 BGB
- § 17 Abs. 1 GKG
- § 17 Abs. 4 GKG
- § 93 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 1979, 64
- Rpfleger 1979, 72
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der Unterhaltsberechtigte hat bei einer freiwilligen Leistung des Unterhaltes ebenso einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts.
2. Erkennt der Unterhaltsverpflichtete in einem solchen Fall sofort den Unterhaltsanspruch an und hat er keinen Anlaß für das Titulierungsbegehren gegeben, so sind dem Unterhaltsberechtigten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 93 ZPO).
3. Der gestellte Antrag ist maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts der Klage. Dabei ist unmaßgeblich, ob der Unterhalt ganz oder teilweise freiwillig gezahlt wird.
4. Dem Jahreswert der Unterhaltsschuld werden die Unterhaltsrückstände hinzugerechnet. Eine Unterhaltsrate wird rückständig, wenn ihr Fälligkeitszeitpunkt bereits bei Einreichung der Klage verstrichen ist.