Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.09.1978, Az.: 4 WF 204/78

Unterhaltsberechtigter; Titulierung des Unterhalts; Freiwillige Leistung; Kosten des Rechtsstreits; Streitwert der Klage; Unterhaltsrückstände; Jahreswert der Unterhaltsschuld

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.09.1978
Aktenzeichen
4 WF 204/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1978:0921.4WF204.78.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1979, 64
  • Rpfleger 1979, 72

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Unterhaltsberechtigte hat bei einer freiwilligen Leistung des Unterhaltes ebenso einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts.

2. Erkennt der Unterhaltsverpflichtete in einem solchen Fall sofort den Unterhaltsanspruch an und hat er keinen Anlaß für das Titulierungsbegehren gegeben, so sind dem Unterhaltsberechtigten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 93 ZPO).

3. Der gestellte Antrag ist maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts der Klage. Dabei ist unmaßgeblich, ob der Unterhalt ganz oder teilweise freiwillig gezahlt wird.

4. Dem Jahreswert der Unterhaltsschuld werden die Unterhaltsrückstände hinzugerechnet. Eine Unterhaltsrate wird rückständig, wenn ihr Fälligkeitszeitpunkt bereits bei Einreichung der Klage verstrichen ist.