§ 45 NBG - Gnadenerweis bei Verlust der Beamtenrechte (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 43, 44) das Gnadenrecht zu. 2Er kann die Ausübung des Gnadenrechts auf andere Stellen übertragen.
(2) 1Wird der Verlust der Beamtenrechte im Gnadenwege im vollen Umfang beseitigt, so ist der Begnadigte von diesem Zeitpunkt an so zu stellen, wie wenn das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt wird, das keinen Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (§ 46). 2Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Gnadenerweis gilt nicht als Dienstzeit.