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§ 44 NBG - Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

1Endet das Beamtenverhältnis nach § 43, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Er darf die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel nicht führen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).