§ 17 NAbfG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.Sonderabfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,
- 2.für Sonderabfälle, die bei Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, daß die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,
- 3.zu bestimmen, wie Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Sonderabfälle vorgeschrieben werden,
- 4.die Vorschriften dieses Teils auch für Altöle für anwendbar zu erklären, soweit diese nicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft entsorgt werden und ihre Entsorgung einer Organisation durch die Zentrale Stelle bedarf,
- 5.der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfall- und Reststoffüberwachung sowie der Abfallverbringung zu übertragen.