§ 15 BbS-VO - Versäumnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Nimmt ein Prüfling ohne Genehmigung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses an Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit der Note "ungenügend" zu bewerten.
(2) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verhindert ist. 2Die Gründe sind unverzüglich nachzuweisen. 3Wird das Versäumnis genehmigt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Fortsetzung der Prüfung.