Abschnitt 2 SoFTVAusnRdErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Vollzug der StVO; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO
- Redaktionelle Abkürzung
- SoFTVAusnRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93100
Dieser RdErl. tritt am 24. 9. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 956)
An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden und die übrigen Gemeinden, soweit Straßenverkehrsbehörden
Polizeibehörden und Polizeidienststellen
Nachrichtlich:
An das
Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Hannover