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  • ab 24.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SoFTVAusnRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Vollzug der StVO; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO
Redaktionelle Abkürzung
SoFTVAusnRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Dieser RdErl. tritt am 24. 9. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 956)

An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden und die übrigen Gemeinden, soweit Straßenverkehrsbehörden
Polizeibehörden und Polizeidienststellen

Nachrichtlich:

An das
Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Hannover