SoFTVAusnRdErl,NI - Sonn- und Feiertagsfahrverbot-Ausnahmerunderlass

Vollzug der StVO; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO

Bibliographie

Titel
Vollzug der StVO; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO
Redaktionelle Abkürzung
SoFTVAusnRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

RdErl. d. MW v. 23. 9. 2020 - 43-30055/1000/3 -

Vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 956)

- VORIS 93100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Handhabung des Fahrverbots am 31. Oktober (Reformationstag) in Niedersachsen1
Schlussbestimmungen2

Abschnitt 1 SoFTVAusnRdErl - Handhabung des Fahrverbots am 31. Oktober (Reformationstag) in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Vollzug der StVO; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO
Redaktionelle Abkürzung
SoFTVAusnRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

In Niedersachsen werden für das Fahrverbot am nicht bundeseinheitlichen Feiertag Reformationstag am 31. Oktober gemäß § 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StVO folgende Ausnahmen zugelassen:

  • Abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StVO dürfen in Niedersachen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr geführt werden.

    Diese Regelung gilt auch dann, wenn der 31. Oktober in einem Jahr auf einen Sonntag fällt.

  • Das Land Niedersachsen gewährt für die im ersten Spiegelstrich genannten Beförderungen und Leerfahrten mit Lkw während des Verbotszeitraumes in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr Durchfahrtrechte auf folgenden Transitverbindungen:

    • Autobahn 1:

      Zwischen zwei Landesteilen Nordrhein-Westfalens auf dem Streckenabschnitt von der Anschlussstelle (AS) Osnabrück-Hafen in dem Bereich Lotte und in entgegengesetzter Richtung.

    • Autobahn 2:

      Von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen bis zu der Landesgrenze Niedersachsen/Sachsen-Anhalt und in entgegengesetzter Richtung.

    • Autobahn 30:

      Vom Grenzübergang Bad Bentheim bis zu der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der AS Rheine-Nord und von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachen im Bereich Lotte bis zu der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der AS Bruchmühlen, jeweils auch in entgegengesetzter Richtung.

    • Autobahn 31:

      Vom Autobahnkreuz (AK) Schüttorf bis zu der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen in Fahrtrichtung Oberhausen und in entgegengesetzter Richtung.

    • Autobahn 33:

      Vom AK Osnabrück-Süd bis zu der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der AS Dissen-Süd und in entgegengesetzter Richtung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 956)

Abschnitt 2 SoFTVAusnRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Vollzug der StVO; Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO
Redaktionelle Abkürzung
SoFTVAusnRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Dieser RdErl. tritt am 24. 9. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 956)

An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden und die übrigen Gemeinden, soweit Straßenverkehrsbehörden
Polizeibehörden und Polizeidienststellen

Nachrichtlich:

An das
Bundesamt für Güterverkehr - Außenstelle Hannover