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  • ab 24.09.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 CWÜDfRdErl - 2. Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens; polizeiliche Maßnahmen aus Anlaß von internationalen Inspektionen
Redaktionelle Abkürzung
CWÜDfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032055

Ansprechpartner für das BAFA bei Inspektionen im Bereich des Landes Niedersachsen ist das

Niedersächsische Ministerium des Innern,
Lagezentrum,
Lavesallee 6,
30169 Hannover,
Telefon (05 11) 1 20-61 12,
Telefax (05 11) 120-61 50.

Das BAFA benachrichtigt das MI telefonisch oder per Telefax über eine bevorstehende Inspektion.

Das MI unterrichtet die zuständige Polizeibehörde über die bevorstehende Inspektion in Niedersachsen. Bei Transitfahrten wird die erstzuständige Behörde unterrichtet.

Die zuständige Polizeibehörde beurteilt die Gefährdungslage und entscheidet über die Notwendigkeit polizeilicher Maßnahmen, einschließlich der behördenübergreifenden Koordination.

Eine polizeiliche Begleitung des Inspektorenteams kommt in Betracht, wenn die Gefährdungslage diese erfordert.