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  • ab 24.09.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 CWÜDfRdErl - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens; polizeiliche Maßnahmen aus Anlaß von internationalen Inspektionen
Redaktionelle Abkürzung
CWÜDfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032055

Das Chemiewaffenübereinkommen, ein multinationaler Abrüstungs- und Rüstungskontrollvertrag, ist am 29.4.1997 in Kraft getreten.

Dieses Übereinkommen beinhaltet ein umfangreiches Verifikations- und Kontrollsystem. Zuständig für die Durchführung von Inspektionen ist auf internationaler Ebene die OVCW, eine internationale Behörde mit Sitz in Den Haag.

Zuständige nationale Behörde ist das

Bundesausfuhramt (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn-Süd,
Telefon (0 61 96) 9 08-9 31,
Telefax (0 61 96) 9 08-8 59.

Im Zuge der zu erwartenden internationalen Inspektionen nach § 9 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2.8.1994 (BGBl. I S. 1954) ist das BAFA zuständig für die Stellung einer nationalen Begleitgruppe für die Inspektionsteams der OVCW bei Kontrollen im Bereich der chemischen Industrie.

Die internationalen Inspektionen zeichnen sich durch folgende Besonderheiten aus:

  • Für die Kontrollen bestehen äußerst kurze Vorwarnzeiten (72 oder 48 Stunden bei Routinekontrollen, nur 12 Stunden bei Verdachtskontrollen).
  • Die aus vielen Ländern der Welt stammenden OVCW-Inspektoren haben den Diplomaten-Status von UN-Beamten.
  • Die Ein- und Ausreise bei Kontrollen erfolgt über festgelegte Punkte (Point of Entry - POE -, Point of Exit - POEx -).
  • Der Vertragsstaat, in dem die Kontrolle stattfindet, muß die ungehinderte Einreise der Inspektoren sowie deren mitzuführendem Dienstgepäck sicherstellen; am POE ist ein genau vorgeschriebenes POE-Procedure durchzuführen.
  • Der Vertragsstaat muß sicherstellen, daß das zu inspizierende Werk innerhalb von spätestens zwölf Stunden nach Ankunft am POE erreicht werden kann. Die Zeit für die Anfahrt zum Inspektionsobjekt wird dabei weiter verkürzt durch die Tatsache, daß das POE-Procedure ca. zwei bis drei Stunden in Anspruch nehmen wird.
  • Der Vertragsstaat muß die Sicherheit der Inspektorenteams während deren Aufenthalt im Land gewährleisten.

Als POE und POEx wurden für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt:

  • der Grenzübergang Elten/Autobahn für die Einreise mit Kraftfahrzeugen,
  • der Flughafen Frankfurt/Main für die Einreise mit Flugzeugen.

Das OVCW-Inspektorenteam wird von der BAFA-Begleitgruppe mit einem vom BAFA beschafften Bus am POE abgeholt und nach Abschluß der Inspektion zum POEx zurückgebracht. Der Bus ist mit Mobiltelefon ausgerüstet.

In Niedersachsen befinden sich dem BAFA bekannte Standorte inspektionspflichtiger Unternehmen in

  • 49090 Osnabrück
  • 38685 Langeisheim sowie
  • 21683 Stade

Theoretisch können Verdachtsinspektionen jedoch auch bei anderen, dem BAFA nicht bekannten Einrichtungen stattfinden.

Als Wegstrecken zur Anfahrt zu den bekannten inspektionspflichtigen Firmen wurden durch das BAFA festgelegt:

  • Bundesautobahn (BAB) 2 Dortmund-Hannover-Magdeburg,
  • BAB 1 Münster-Bremen-Hamburg,
  • BAB 7 Göttingen-Hannover-Hamburg sowie die
  • Bundesstraßen 3, 6, 73 und 82.

Für die Anfahrt zu den inspektionspflichtigen Firmen wird durch das BAFA der kürzestmögliche Fahrweg ausgewählt.

Die Unterbringung der Inspektorenteams erfolgt grundsätzlich in Hotels möglichst nahe zur Inspektionsstätte.

Theoretisch können Erstinspektionen bei betroffenen Firmen ab Juli 1997 stattfinden; das BAFA geht jedoch davon aus, daß die ersten Inspektionen nicht vor September oder Oktober 1997 stattfinden. Nach Schätzung des BAFA werden pro Jahr etwa zehn Inspektionen bundesweit stattfinden.