§ 6 NVerfSchG - Beobachtungsobjekt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Beobachtungsobjekt ist ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson nach § 4 Abs. 1, der oder die zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig beobachtet und aufgeklärt wird. 2Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sind Tatsachen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 belegen.
(2) 1Das Beobachtungsobjekt wird von der Fachministerin oder dem Fachminister bestimmt, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Die Gründe sind zu dokumentieren. 3Die Bestimmung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. 4Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens vier Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 5Wird die Bestimmung nicht verlängert, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Beobachtungsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen.
(3) 1Spätestens zwei Jahre nach der Bestimmung zum Beobachtungsobjekt oder einer Verlängerung ist von der Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist. 2Ist das der Fall, so sind die Gründe zu dokumentieren. 3Andernfalls ist die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von der Fachministerin oder dem Fachminister aufzuheben, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Endet die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt, so soll die Verfassungsschutzbehörde den ihr bekannten in dem Personenzusammenschluss verantwortlich tätigen Personen oder der Einzelperson die Beendigung der Beobachtung mitteilen.
(5) Zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Berücksichtigung derjenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die gegen die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sprechen.