Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 11.11.2003, Az.: 63 II 597/03 RB
Aufrechnung der Staatskasse mit einem vom Angeschuldigten an den Rechtsanwalt abgetretenen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 11.11.2003
- Aktenzeichen
- 63 II 597/03 RB
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 31720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSNAB:2003:1111.63II597.03RB.0A
Rechtsgrundlagen
- § 96 a BRAGO
- Art. XI § 1 KostenÄndG
- § 398 BGB
Fundstelle
- JurBüro 2004, 535 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Auf gerichtliche Entscheidung gem. Art. XI § 1 Kostenänderungsgesetz wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Feststellung, dass die vom Amtsgericht Osnabrück durchgeführten Aufrechnungen mit Kostenrechnungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 07.02.2002 und vom 18.04.2002 unwirksam gewesen seien, als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Durch Beschlüsse vom 29.10.2001 setzte das Amtsgericht Osnabrück die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschuldigten, der vom Antragsteller als Pflichtverteidiger vertreten worden war, auf 100,53 DM und auf 440,80 DM fest. Auf entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft Osnabrück erfolgte die Aufrechnung mit der Kostenforderung der Staatsanwaltschaft vom 18.04.2002 über 276,78 Euro.
Durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 29.10.2001 wurden die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschuldigten auf 199,52 DM festgesetzt, Gegen diesen Anspruch erfolgte die Aufrechnung mit der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vom 07.02.2002 in Höhe von 102,01 Euro.
Hiergegen richtet sich der Antragsteller. Unter Hinweis auf die ihm unter dem 23.03. und 09.05.2001 erteilten Vollmachten vertritt er die Auffassung, dass der Beschuldigte ihm seine gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen gerichteten Ansprüche abgetreten habe. Da der Beschuldigte im Übrigen mittellos sei und dies auf unabsehbare Zeit sein werde, werde durch die vorgenommene Aufrechnung der Honoraranspruch vereitelt. Die Aufrechnung sei mithin gem. § 96 a BRAGO unwirksam.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. Art. XI § 1 KostenÄndG zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 25.10.2002, 18.11.2002 und 15.01.2003 verwiesen. Danach ist festzustellen, dass vorliegend eine Abtretung des Auslagenerstattungsanspruchs im Sinne von §§ 398 ff. BGB, wie sie § 96 a BRAGO voraussetzt, nicht vorliegt. Dass der Antragsteller ausweislich der von ihm vorgelegten Prozessvollmachten ermächtigt ist, von der Justizkasse dem Beschuldigten zu erstattende Beträge entgegenzunehmen, bedeutet nicht ohne weiteres, dass er auch Inhaber der entsprechenden Forderung geworden ist. Vielmehr muss der Anwalt eine für Erforderlich gehaltene Abtretungsurkunde auch dann einreichen, wenn in seiner Prozessvollmacht eine Ermächtigung zum Geldempfang enthalten ist (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 96 a BRAGO Rd. Ziffer 9). Der Antragsteller hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die im vorliegenden Fall für einen "abtretungsgleichen Vorgang" (vgl. dazu Hartmann a.a.O. Rd. Ziffer 8) sprechen könnten. Von einem Forderungsübergang ist daher nicht auszugehen, ungeachtet der Frage, ob die Abtretung vor der Aufrechnung erfolgen muss oder dieser auch nachfolgen kann.
Entgegen der Auffassung des Antragsteilers fehlt es auch nicht an den erforderlichen Aufrechnungserklärungen.
Die Kostenrechnung vom 07.02.2002 (Verrechnungsbetrag 102,01 Euro) wurde sowohl dem Beschuldigten als auch dem Antragsteller, und zwar mit Verfügung vom 18.02.2002, übersandt.
Hinsichtlich der Kostenrechnung über 276,78 Euro ist die Aufrechnungserklärung in der Verrechnungsmitteilung an den Antragsteller vom 25.07.2002 zu sehen.
Die Aufrechnung ist daher in beiden Fällen wirksam. Die Voraussetzungen des § 96 a BRAGO liegen nicht vor.