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§ 10 NBodSchG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist die untere Bodenschutzbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung sind im Einvernehmen mit den land- oder forstwirtschaftlichen Fachbehörden zu erlassen. Die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, die auf dem Betriebsgrundstück zur Abwehr, Verminderung oder Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen durch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ergriffen werden, soweit die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Überwachungsbehörden sind. Dies gilt auch für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet ab Einstellung des Betriebes; die Bezirksregierung kann die Zuständigkeit früher auf die untere Bodenschutzbehörde übertragen, wenn die besondere Sachkunde der staatlichen Gewerbeaufsichtsämter nicht mehr erforderlich ist. Für Deponien gelten bis zur Entlassung der Deponie aus der Nachsorge die Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht.

(2) Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die den unteren Bodenschutzbehörden entstehenden Kosten werden durch Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten, sofern sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind und § 11 nichts anderes bestimmt.

(3) Sind in derselben Sache mehrere Bodenschutzbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Bodenschutzbehörde. Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Bodenschutzbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde des anderen Landes vereinbaren.

(4) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 17 BBodSchG obliegt den landwirtschaftlichen Fachbehörden.

(5) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Bodenschutzbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind.