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§ 45f NKWG - Feststellungen des Wahlausschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt ist oder ob eine Stichwahl stattfindet. Ist eine Stichwahl erforderlich, so entscheidet der Wahlausschuss, wer an der Stichwahl teilnimmt. War nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen, so wird festgestellt, ob sie oder er gewählt ist oder ob eine neue Wahl durchzuführen ist. Im Fall des Verzichts von Bewerberinnen oder Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, wer an der Stichwahl teilnimmt oder ob eine neue Wahl durchzuführen ist.

(2) Nach Durchführung der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, wer gewählt ist. Hat nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, so wird festgestellt, ob sie oder er gewählt ist oder ob eine neue Wahl durchzuführen ist.

(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Wahl zu wiederholen ist.