§ 45f NKWG - Feststellungen des Wahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber gewählt ist oder ob eine Stichwahl stattfindet. Ist eine Stichwahl erforderlich, so entscheidet der Wahlausschuss, wer an der Stichwahl teilnimmt. War nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen, so wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob eine neue Wahl durchzuführen ist. Im Falle des Verzichts von Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, wer an der Stichwahl teilnimmt oder ob eine neue Wahl durchzuführen ist.
(2) Nach Durchführung der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. Hat nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, so wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob eine neue Wahl durchzuführen ist.
(3) Ist ein Bewerber vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Wahl zu wiederholen ist.