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§ 22 NRettDG - Voraussetzung der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und
  3. 3.
    der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienst beeinträchtigt wird; hierbei sind insbesondere die Auslastung der Rettungsmittel, die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten und die Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die Kostenträger anzuhören. Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Fahrzeugen. Überschreitet der Betriebsbereich die Grenzen des Rettungsdienstbereichs, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Behörde des betroffenen Rettungsdienstbereichs nach Anhörung der dortigen Kostenträger.