§ 3 AbwAbgZuVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwAbgZuVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200060100000
Die Gemeinden oder Samtgemeinden erhalten fünf Deutsche Mark für jeden Bescheid, mit dem sie die Abwasserabgabe je Veranlagungszeitraum auf einen Abwassereinleiter abgewälzt haben.