Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.07.2000, Az.: 2 UF 31/00
Anspruch auf Abänderung einer im Verbundurteil getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG); Ermittlung des Wertunterschieds der Versorgungsanwartschaften ; Abänderung der Entscheidung nach dem Tod des berechtigten Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 10.07.2000
- Aktenzeichen
- 2 UF 31/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 21955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2000:0710.2UF31.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG ... - 29.12.1999 - AZ: 8 F 205/99
Fundstelle
- FamRZ 2001, 1153 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit der am 28.06.1999 verstorbenen ... zuletzt wohnhaft gewesen ...
In der Versorgungsausgleichssache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 10. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29. Dezember 1999 abgeändert.
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts ... vom 15. Oktober 1985 - 12 F 211/83 - wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (3. Absatz des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers ... (Antragsgegner im Verfahren 12 F 211/83), Versicherungs-Nr. 10 041134 U 018 bei der Landesversicherungsanstalt Hannover werden Rentenanwartschaften auf eine monatliche Rente von 250,12 DM, bezogen auf den 31. August 1983 als Ende der Ehezeit, auf das Rentenversicherungskonto der am 28.06.1999 verstorbenen Frau ... (Antragstellerin im Verfahren 12 F 211/83), Versicherungs-Nr, 10 061236 G 548 bei der Landesversicherungsanstalt Hannover übertragen.
Der zu übertragende Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis 1.200,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Antragsteller hat nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Anspruch auf Abänderung der vom Amtsgericht im Verbundurteil vom 15. Oktober 1985 getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil der im Zeitpunkt des Erlasses jener Entscheidung zugrundegelegte Wertunterschied der Versorgungsanwartschaften der ehemaligen Eheleute ... von dem jetzt ermittelten Wertunterschied abweicht. Im Rentenreformgesetz 1999 ist die Bewertung von Kindererziehungszeiten neu geregelt worden. Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Monat anstelle von früher 0,0625 jetzt 0,0833 Entgeltpunkte, wobei eine stufenweise Anhebung der Berücksichtigung dieser Entgeltpunkt erfolgt ist und die höchste Stufe der 100 %igen Berücksichtigung seit dem 01.07.2000 erreicht ist. Dadurch ergibt sich entgegen der Rechtslage, die bei Erteilung der Auskunft, die der Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Oktober 1985 zugrundezulegen war, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat, dass die verstorbene Frau ... während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 198,31 DM erworben hat. Das folgt aus der von der Landesversicherungsanstalt Hannover in diesem Verfahren am 20. Januar 2000 erteilten Auskunft (Bl. 46 ff, d. A.). Der Antragsteller hat - bezogen auf das Ende der Ehezeit - während der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von 698,55 DM erworben (Auskunft der LVA Hannover vom 25. Oktober 1999, Bl. 18 d. A.). Dies führt zu einer auszugleichenden Differenz von 500,24 DM und zu im Wege des Splittings zu übertragenden Rentenanwartschaften von 250,12 DM statt der im Verbundurteil übertragenen Anwartschaften in Höhe von 339,15 DM.
Diese Anwartschaften sind gem. § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Abänderung wirkt gem. § 10 a Abs. 7 VAHRG auf den 01. Oktober 1999 zurück, weil der Antragsteller den Abänderungsantrag im September 1999 gestellt hat.
Der Abänderung der Entscheidung vom Oktober 1985 steht nicht entgegen, dass Frau ... schon verstorben war, als der Antragsteller die Abänderung beantragt hat. Da § 10 a Abs. 5 VAHRG eine absolute Mindestaltersgrenze für einen der ehemaligen Ehegatten von 55 Jahren für die Antragstellung nach § 10 a VAHRG aufstellt, kann Voraussetzung für die Antragstellung nicht sein, dass der Ausgleichsberechtigte zur Zeit der Antrag Stellung noch lebt, wie das Amtsgericht angenommen hat. Anderenfalls wäre immer dann, wenn ein Ausgleichsberechtigter vor Vollendung des 55. Lebensjahres verstürbe, eine Abänderung nicht mehr möglich (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, EheR, 3. Aufl. VAHRG § 10 a Rn. 60; Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 39).
Den Erben der Frau ... Herr ..., Frau ... geb ..., Herrn ... Herrn ... und Frau ..., ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers und zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats gegeben worden.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz sind gem. § 16 KostO nicht zu erheben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten entspricht nicht der Billigkeit (§ 13 a FGG).
Der Beschwerdewert ist gem. § 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO festgesetzt worden.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis 1.200,00 DM festgesetzt.