§ 33a NJagdG - Futtermittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
Das Füttern und Kirren des Wildes mit
- 1.
proteinhaltigen Erzeugnissen oder Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere,
- 2.
Fischen, Fischteilen oder proteinhaltigen Erzeugnissen von Fischen oder
- 3.
Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten,
ist verboten. Für das Kirren von Füchsen, Waschbären, Marderhunden und Minken dürfen Aufbrüche und Teile von Wild, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, verwendet werden.