Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 33a NJagdG - Futtermittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Wild darf nur mit artgerechtem Futter gefüttert werden.

(2) Das Füttern und Kirren des Wildes mit

  1. 1.

    proteinhaltigen Erzeugnissen oder Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere,

  2. 2.

    Fischen, Fischteilen oder proteinhaltigen Erzeugnissen von Fischen oder

  3. 3.

    Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten,

ist verboten. Für das Kirren von Füchsen, Waschbären, Marderhunden und Minken dürfen Aufbrüche und Teile von Wild, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, verwendet werden; dies gilt nicht für Aufbrüche und Teile von Schwarzwild.