§ 50 NRiG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Beginn der Wahlperiode insgesamt mindestens fünf Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit sind.
(2) 1Wer an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. 2Wird das Mitglied eines Präsidialrats im Sinne des Satzes 1 abgeordnet, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus, sobald die Abordnung länger als drei Monate andauert.