Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.10.1992, Az.: 2 Ws 263/92

Ausweisung; Absehen von Vollstreckung; Vorläufige Maßnahme ; Vollstreckungsbehörde; Verzicht auf Vollstreckungsanspruch; Aussetzung eines Strafrestes; Bewährung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.10.1992
Aktenzeichen
2 Ws 263/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1992:1016.2WS263.92.0A

Fundstelle

  • StV 1993, 205

Amtlicher Leitsatz

Es liegt eine vorläufige Maßnahme der Vollstreckungsbehörde, wenn bei einer Ausweisung nach § 456 a StPO von der Vollstreckung abgesehen wird. Darin liegt kein Verzicht auf den Vollstreckungsanspruch. Aus diesem Grunde kommt es zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.