Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.10.1992, Az.: 2 Ws 263/92
Ausweisung; Absehen von Vollstreckung; Vorläufige Maßnahme ; Vollstreckungsbehörde; Verzicht auf Vollstreckungsanspruch; Aussetzung eines Strafrestes; Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.10.1992
- Aktenzeichen
- 2 Ws 263/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:1016.2WS263.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 57 StGB
- § 454 StPO
- § 458a StPO
Fundstelle
- StV 1993, 205
Amtlicher Leitsatz
Es liegt eine vorläufige Maßnahme der Vollstreckungsbehörde, wenn bei einer Ausweisung nach § 456 a StPO von der Vollstreckung abgesehen wird. Darin liegt kein Verzicht auf den Vollstreckungsanspruch. Aus diesem Grunde kommt es zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.