§ 4 NESG - Rechtsgeschäfte über Betriebsgrundstücke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 3 Nr. 2 AEG) hat die Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Eisenbahninfrastruktureinrichtungen des öffentlichen Verkehrs wie Gleise, Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, Abfertigungsanlagen oder Werkstätten befinden, sowie von grundstücksgleichen Rechten an solchen Grundstücken der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Verpflichtung zur Einräumung von Dienstbarkeiten und zur Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken nach Satz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Rechtsgeschäft, das nach Absatz 1 anzuzeigen ist, wird erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige dem Rechtsgeschäft zustimmt oder ein Monat nach Eingang der Anzeige vergangen ist, ohne dass die Aufsichtsbehörde das Rechtsgeschäft untersagt hat. Die Aufsichtsbehörde kann das Rechtsgeschäft untersagen, wenn es die Fortführung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur gefährdet.