Abschnitt II StaSKoAuAV
Bibliographie
- Titel
- Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- StaSKoAuAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35100000000007
Zu Abschnitt D der Vereinbarung bestimme ich:
- 1.
Zuständige Landesbehörde ist die Generalstaatsanwaltschaft in Celle.
- 2.
Wird in einer Staatsschutz-Strafsache, in der der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt oder geführt hat, eine Gefangene oder ein Gefangener zum Vollzug von Untersuchungshaft, sonstiger Haft oder Freiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt des Landes aufgenommen, so hat die Justizvollzugsanstalt dies der Generalstaatsanwaltschaft Celle unverzüglich anzuzeigen. Ein Abdruck des Haftbefehls oder des Urteils ist der Anzeige beizufügen.
Nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres, spätestens jedoch bei Entlassung oder Verlegung der oder des Gefangenen, sind der Generalstaatsanwaltschaft Celle von der Justizvollzugsanstalt mitzuteilen:
- a)
Vollzugsdauer in der Anstalt und Zahl der Tage mit Anstaltsverpflegung oder Selbstverpflegung;
- b)
ob und ggf. in welcher Höhe besondere Kosten des Vollzuges im Sinne des Abschnitts B Nr. 4 der Vereinbarung entstanden sind.
Zur Erfassung der Vollzugskosten hat die Justizvollzugsanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in den Gefangenenpersonalakten ein besonderes Kostenheft zu führen.
- 3.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle kann für die Mitteilungen nach dieser AV besondere Muster bestimmen.
- 4.
Kosten des Vollzuges von Untersuchungshaft oder sonstiger Haft (Abschnitt B Nr. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Nummern 3 und 4 der Vereinbarung) und Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Nummern 3 und 4 der Vereinbarung) sind gegenüber dem Generalbundesanwalt für jedes Kalenderhalbjahr nachträglich abzurechnen. Über Zwischenabrechnungen entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Celle.
- 5.
In den Fällen des Abschnitts A Nr. 1 Buchst. c der Vereinbarung hat die Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft Celle die Übernahme des Verfahrens anzuzeigen und nach Abschluß des Verfahrens die Akten zur Prüfung vorzulegen, ob aufgrund der Vereinbarung Kosten auszugleichen sind. Ist dies der Fall, macht die Generalstaatsanwaltschaft diese Kosten gegenüber dem Generalbundesanwalt geltend.
- 6.
Wird nach Abschluß eines Verfahrens eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gezahlt, ist der Generalstaatsanwaltschaft Celle eine Ausfertigung des Entschädigungsbeschlusses zu übersenden. Die Generalstaatsanwaltschaft prüft, ob und in welchem Umfang die Entschädigung gemäß Abschnitt B Nr. 5 der Vereinbarung vom Bund zu erstatten ist. Gegebenenfalls macht sie den Entschädigungsanspruch gegenüber dem Generalbundesanwalt geltend. Dies gilt entsprechend, wenn in einem nachfolgenden Zivilprozeß eine höhere Entschädigung bestimmt wird.
- 7.
Erstattete Beträge sind bei Kapitel 11 05 Titel 231 10 zu buchen.