Abschnitt 2 StaSKoAuAV
Bibliographie
- Titel
- Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- StaSKoAuAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35100000000007
Zu Abschnitt D der Vereinbarung bestimme ich:
- 1.
Zuständige Landesbehörde ist der Präsident des Justizvollzugsamts. Er überwacht auch den Eingang der von ihm angeforderten Beträge.
- 2.
Der Generalstaatsanwalt in Celle stellt die in den Fällen Abschnitt A Nr. 1 a) (2. Fall) und 1 c) zu erstattenden Verfahrenskosten fest und teilt den ermittelten Betrag - ggf. die entsprechende Zusammenstellung - sowie den Betrag einer nach Abschnitt B 5 zu erstattenden Entschädigung dem Präsidenten des Justizvollzugsamts mit.
- 3.
Der Oberjustizkasse wird hiermit allgemeine Annahmeanordnung zur Entgegennahme der vom Generalbundesanwalt überwiesenen Beträge erteilt. Sie hat die angenommenen Beträge bei Kap. 11 05 Tit. 231 01 zu vereinnahmen und den Eingang der vom Generalbundesanwalt überwiesenen Beträge dem Präsidenten des Justizvollzugsamts mitzuteilen.