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Abschnitt 2 StaSKoAuAV

Bibliographie

Titel
Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StaSKoAuAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35100000000007

Zu Abschnitt D der Vereinbarung bestimme ich:

  1. 1.

    Zuständige Landesbehörde ist der Präsident des Justizvollzugsamts. Er überwacht auch den Eingang der von ihm angeforderten Beträge.

  2. 2.

    Der Generalstaatsanwalt in Celle stellt die in den Fällen Abschnitt A Nr. 1 a) (2. Fall) und 1 c) zu erstattenden Verfahrenskosten fest und teilt den ermittelten Betrag - ggf. die entsprechende Zusammenstellung - sowie den Betrag einer nach Abschnitt B 5 zu erstattenden Entschädigung dem Präsidenten des Justizvollzugsamts mit.

  3. 3.

    Der Oberjustizkasse wird hiermit allgemeine Annahmeanordnung zur Entgegennahme der vom Generalbundesanwalt überwiesenen Beträge erteilt. Sie hat die angenommenen Beträge bei Kap. 11 05 Tit. 231 01 zu vereinnahmen und den Eingang der vom Generalbundesanwalt überwiesenen Beträge dem Präsidenten des Justizvollzugsamts mitzuteilen.