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§ 1 4. ZLS-ÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Redaktionelle Abkürzung
4. ZLS-ÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640
(1)

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen; s. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 32).

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 15. Dezember 2011, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Spiegelstrich 1 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

      2. bb)

        In Spiegelstrich 5 wird das Wort "sowie" angefügt.

      3. cc)

        Es wird folgender Spiegelstrich 6 eingefügt:

        1. "-

          der Rohrfernleitungsverordnung".

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Spiegelstrich 1 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

      2. bb)

        In Spiegelstrich 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        In Spiegelstrich 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

      4. dd)

        Es wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:

        1. "-

          von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung."

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Angabe "Nr. 765" durch die Angabe "Nr. 765/2008" ersetzt und die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

    4. d)

      In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "§ 8 Absatz 4 und § 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter "§ 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden" ersetzt.

  2. 2.

    In Artikel 6 Absatz 1 wird die Abkürzung "StMAS" durch die Wörter "für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium" ersetzt.