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  • ab 06.12.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 1 TierAltVersG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte
Redaktionelle Abkürzung
TierAltVersG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83230010000000

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Wird das Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Mai 1998 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.